Norm
LiegTeilG §15Rechtssatz
Es bestehen keine Bedenken, die Verbücherung eines Anmeldungsbogens nur hinsichtlich einzelner Grundbuchskörper durchzuführen, wenn die Voraussetzungen hiefür für andere Grundbuchskörper nicht gegeben sind. Das Gesetz selbst sieht in § 18 Abs 1 die nur teilweise grundbücherliche Durchführung der sich aus dem Anmeldungsbogen und seinen Beilagen ergebenden Änderungen vor. Auch die Rechtsprechung ist von der Zulässigkeit einer bloß teilweisen Verbücherung des Anmeldungsbogens ausgegangen. Ist aber die Verbücherung bloß eines Teiles des Anmeldungsbogens zulässig, so folgt daraus, dass im Falle der Anfechtung bloß einer lastenfreien Abschreibung von mehreren durch einen davon betroffenen Buchberechtigten die übrigen Teile des Verbücherungsbeschlusses rechtskräftig werden und vom Rechtsmittelgericht bei Erledigung des bloß einen bestimmten Grundbuchskörper betreffenden Rekurses eines Buchberechtigten nicht in die Entscheidung einbezogen werden dürfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0066245Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010