RS OGH 1992/11/10 10ObS221/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1992
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Norm

ZustG §9

Rechtssatz

Wird nämlich ein Zustellungsbevollmächtigter oder Prozeßbevollmächtigter namhaft gemacht, kann rechtswirksam nur an den Bevollmächtigten, nicht mehr an die Partei selbst zugestellt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083836

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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