Norm
ZustG §9Rechtssatz
Wird nämlich ein Zustellungsbevollmächtigter oder Prozeßbevollmächtigter namhaft gemacht, kann rechtswirksam nur an den Bevollmächtigten, nicht mehr an die Partei selbst zugestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083836Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.05.2010