Norm
UVG §4 Z2Rechtssatz
Daß das Gericht die Möglichkeit eines Verdienstes in bestimmter Höhe (hier: von 14.000 Schilling in der Türkei) für "eher unwahrscheinlich" gehalten hat, bedeutet nicht, daß der Unterhaltspflichtige keinesfalls dieses Einkommen beziehe; er ist demnach nicht "offenbar" zur Leistung eines höheren Unterhalts unfähig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076247Dokumentnummer
JJR_19921110_OGH0002_0040OB00547_9200000_003