RS OGH 1992/11/10 4Ob547/92, 4Ob1576/95

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Veröffentlicht am 10.11.1992
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Norm

UVG §4 Z2

Rechtssatz

Daß das Gericht die Möglichkeit eines Verdienstes in bestimmter Höhe (hier: von 14.000 Schilling in der Türkei) für "eher unwahrscheinlich" gehalten hat, bedeutet nicht, daß der Unterhaltspflichtige keinesfalls dieses Einkommen beziehe; er ist demnach nicht "offenbar" zur Leistung eines höheren Unterhalts unfähig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076247

Dokumentnummer

JJR_19921110_OGH0002_0040OB00547_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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