RS OGH 1992/11/10 4Ob547/92, 4Ob531/93, 4Ob1576/95, 4Ob119/97x, 6Ob183/99a, 10Ob42/09p, 10Ob7/10t, 1

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Veröffentlicht am 10.11.1992
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Norm

UVG §4 Z2

Rechtssatz

Eine Bevorschussung nach § 4 Z 2 UVG setzt voraus, dass der Unterhaltsschuldner an sich, dem Grund nach, in der Lage ist, Unterhalt zu leisten. Die Leistungsfähigkeit müsste sich auf der eingeschränkten Beweisgrundlage des § 11 Abs 2 UVG durch einen positiven Beweis ergeben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 547/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 4 Ob 547/92
  • 4 Ob 531/93
    Entscheidungstext OGH 14.12.1993 4 Ob 531/93
  • 4 Ob 1576/95
    Entscheidungstext OGH 23.05.1995 4 Ob 1576/95
  • 4 Ob 119/97x
    Entscheidungstext OGH 13.05.1997 4 Ob 119/97x
  • 6 Ob 183/99a
    Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 183/99a
    Vgl auch; Beisatz: Wenn nach der Aktenlage eine nur eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners schon einmal festgestellt wurde, kann aus Anlass eines Antrages auf Weitergewährung der bisher gewährten Vorschüsse, der mit einem Erhöhungsantrag verbunden wurde, noch nicht ohne jedes weitere Parteivorbringen und ohne (amtswegig) feststellbare Änderung der Verhältnisse eine Erhöhung der Vorschüsse vorgenommen werden. (T1)
  • 10 Ob 42/09p
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 10 Ob 42/09p
    Vgl; Beisatz: Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Z 2 UVG ist der Bund beweispflichtig. Ein Beweisdefizit oder Zweifel über die Leistungsfähigkeit machen die Unfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu einer - allenfalls höheren - Unterhaltsleistung nicht „offenbar" (im Sinn des letzten Halbsatzes leg cit) und stehen daher der Bevorschussung [in voller Höhe] nicht entgegen. (T2)
    Bem: siehe RS0125664 (T3)
  • 10 Ob 7/10t
    Entscheidungstext OGH 02.03.2010 10 Ob 7/10t
    Vgl; Beis ähnlich wie T2
  • 10 Ob 8/10i
    Entscheidungstext OGH 02.03.2010 10 Ob 8/10i
    Vgl; Beis ähnlich wie T2
  • 10 Ob 57/13z
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 Ob 57/13z
    nur: Eine Bevorschussung nach § 4 Z 2 UVG setzt voraus, dass der Unterhaltsschuldner an sich, dem Grund nach, in der Lage ist, Unterhalt zu leisten. (T4)
  • 10 Ob 83/19g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 10 Ob 83/19g
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076267

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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