Norm
StGB §12 BcRechtssatz
Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB ist, wer sonst zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen beiträgt, indem er dessen Tatbildverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst wie fördert. Der Tatbeitrag kann durch physische oder psychische (intellektuelle) Unterstützung, somit durch Tat oder durch Rat, worunter etwa ein Bestärken im Tatentschluss fällt, geleistet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0090508Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022