RS OGH 1992/11/10 5Ob52/92, 5Ob104/95, 5Ob9/04s

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Veröffentlicht am 10.11.1992
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Norm

LiegTeilG §15 ff

Rechtssatz

Ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse an den Grundflächen und ohne ihre Verwendung zur Herstellung der Straßenanlage - nur zur Schaffung einer besseren Übersicht durch Zusammenziehung mit anderen im gleichen Eigentum stehenden Grundstücken - ist die Zuschreibung und Abschreibung im vereinfachten Verfahren nicht zulässig (so schon 5 Ob 30/84).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0066271

Dokumentnummer

JJR_19921110_OGH0002_0050OB00052_9200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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