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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §6 Abs1 der Geschäftsordnung des Beschwerdeausschusses der Ärztekammer für Tirol vom 19.12.79 mit E v 04.10.00, V20/00.Spruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Ärztekammer für Tirol ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 21.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Bescheid des Beschwerdeausschusses der Ärztekammer für Tirol, mit dem seinem Antrag auf Aufnahme als Mitglied in den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol im Instanzenzug keine Folge gegeben wurde.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid mit der Behauptung, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt worden zu sein und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides.
2. Aus Anlaß der Beschwerde waren beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des §6 Abs1 der Geschäftsordnung des Beschwerdeausschusses der Ärztekammer für Tirol entstanden, weshalb er mit Beschluß vom 29.2.2000 ein Prüfungsverfahren einleitete.
Mit Erkenntnis vom 4.10.2000, V20/00, hat der Verfassungsgerichtshof die vorgenannte Bestimmung der Geschäftsordnung des Beschwerdeausschusses der Ärztekammer für Tirol als gesetzwidrig aufgehoben.
3. Die belangte Behörde hat demnach bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
4. Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von
S 3.500,--enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B2820.1997Dokumentnummer
JFT_09998996_97B02820_00