Norm
AVG §21Rechtssatz
Auch Sozialversicherungsträger haben gemäß der Verweisungsnorm des § 21 AVG für Zustellungen die Vorschriften des Zustellgesetzes anzuwenden; dem Sozialversicherungsträger obliegt es, die erfolgte Zustellung nachzuweisen. Verzichtet er trotz § 22 AVG auf die Beigabe eines Zustellscheins, trägt er das Risiko einer nicht oder nicht gehörig erfolgten Zustellung. Kann etwa einem Bescheidadressaten bei fehlerhafter Zustellung nicht anderweitig bewiesen werden, dass ihm der Bescheid tatsächlich zugekommen ist, gilt der Bescheid als nicht ergangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049619Dokumentnummer
JJR_19921110_OGH0002_010OBS00221_9200000_001