RS OGH 1992/11/10 5Ob1086/92, 4Ob83/97b, 7Ob186/02g, 3Ob295/02g, 7Ob180/06f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1992
beobachten
merken

Norm

WEG §18 Abs1 Z2
ZPO §502 HI2

Rechtssatz

Läßt sich ein Rechtsproblem (hier "Erstmaliger Bezug der Baulichkeit" (§ 18 Abs 1 Z 2 WEG) aus dem Gesetzestext selbst, aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang (§ 6 ABGB) lösen und ist diese Lösung in der Lehre unstrittig, so liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0042824

Dokumentnummer

JJR_19921110_OGH0002_0050OB01086_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten