Norm
UWG §25 Abs4Rechtssatz
Ohne die Aufklärung durch eine Urteilsveröffentlichung kann die Änderung der prioritätsjüngeren, verwechselbar ähnlichen Firma nur dazu führen, daß in Hinkunft keine weiteren irrigen Vorstellungen über die Unternehmen der Streitteile entstehen. Da aber die angesprochenen Verkehrskreise schon vorhandene irrige Vorstellungen über die Zusammenhänge der betroffenen Unternehmen ohne weiteres auf das die Firma ändernde Unternehmen übertragen werden, würde er durch die bloße Firmenänderung weder über den richtigen Sachverhalt aufgeklärt, noch würde verhindert, daß sich vorhandene irrige Vorstellungen in Hinkunft noch weiter auswirken. Daher ist das Interesse des im Prozeß siegreichen Kennzeichenberechtigten an einer Urteilsveröffentlichung selbst dann zu bejahen, wenn das Unterlassungsgebot zwangsläufig zur Änderung des registrierten Kennzeichenrechtes führen muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079905Dokumentnummer
JJR_19921110_OGH0002_0040OB00080_9200000_002