Norm
IPRG §34Rechtssatz
Das IPRG-Gesetz definiert nicht, welchen Ort es als denjenigen ansieht, an dem die "Verletzungshandlung gesetz" wurde. Aus der Rechtsordnung (§ 67 Abs 2 StGB; § 40 Abs 2 MedG; § 83 c Abs 3 JN) ergibt sich aber, daß für den Gesetzgeber auch der Ort, an dem eine im Ausland hergestellte Druckschrift, Sendung oder dergleichen im Inland einlangt und dort ihre (rechtswidrige) Wirkung entfaltet, als Begehungsort - auch im Sinne des § 13 Abs 2 IPRG - anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076835Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018