RS OGH 1992/11/10 10ObS63/92, 10ObS284/92, 10ObS2111/96f, 10ObS2095/96b, 10ObS312/97y, 10ObS39/02m,

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Veröffentlicht am 10.11.1992
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Norm

ASVG §176 Abs1 Z6

Rechtssatz

Eine Tätigkeit, die zwar ihrer Art nach einer betrieblichen Tätigkeit entspricht, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt, steht nicht unter Versicherungsschutz im Sinne des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG, wenn sie, etwa in einem Verein, nur auf Grund mitgliedschaftlicher oder ähnlicher Verpflichtungen (hier als Mitglied des österreichischen Bergrettungsdienstes) ausgeübt wird.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 63/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 10 ObS 63/92
    Veröff: SZ 65/148 = SSV-NF 6/123
  • 10 ObS 284/92
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 10 ObS 284/92
    Beisatz: Hier: Unfall eines Mitgliedes der freiwilligen Feuerwehr bei der Montage der Weihnachtsbeleuchtung. (T1)
  • 10 ObS 2111/96f
    Entscheidungstext OGH 21.05.1996 10 ObS 2111/96f
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Unfall eines selbständigen Handelsvertreters im Rahmen von Arbeiten an der elektrischen Hausbeleuchtungsanlage, die er als selbständiger Unternehmer ("Pfuscher") anstelle eines vom Hauseigentümer oder Hausverwalter beauftragten befugten Elektroinstallateurunternehmens ausführte. (T2)
  • 10 ObS 2095/96b
    Entscheidungstext OGH 21.05.1996 10 ObS 2095/96b
    Beisatz: Die Anwendung des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG setzt voraus, dass die Person wie in einem Dienstverhältnis, Lehrverhältnis oder ähnlichem Verhältnis Vollversicherter tätig wird; ist für ein solches Verhältnis kein Raum, weil die Tätigkeit üblicherweise nicht auf Grund eines solchen Verhältnisses ausgeübt wird, so ist die genannte Bestimmung nicht anzuwenden. (T3)
  • 10 ObS 312/97y
    Entscheidungstext OGH 04.11.1997 10 ObS 312/97y
    Auch; Beis wie T1 nur: Unfall eines Mitgliedes der freiwilligen Feuerwehr. (T4)
  • 10 ObS 39/02m
    Entscheidungstext OGH 19.03.2002 10 ObS 39/02m
    Beis wie T3; Beisatz: Mitglieder eines Vereines, die geringfügige Tätigkeiten für den Verein verrichten, die üblicherweise nach der Vereinswirklichkeit regelmäßig von Vereinsmitgliedern wahrgenommen werden, werden nicht wie ein Beschäftigter, sondern als Vereinsmitglied tätig. (T5); Beisatz: Hier: Unfall eines Mitglieds einer Jagdgesellschaft (Obmann und Jagdleiter). (T6)
  • 10 ObS 196/02z
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 10 ObS 196/02z
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Insoweit lässt die gesetzliche Unfallversicherung den Privatbereich, den sich die Bürger als Mitglieder eines Vereines schaffen, grundsätzlich unberührt. (T7); Veröff: SZ 2002/98
  • 10 ObS 178/12t
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 ObS 178/12t
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Die Anwendung des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG setzt auch voraus, dass die Arbeit in einem oder für einen Betrieb geleistet werden muss, also in einer oder für eine auf Erzielung eines bestimmten Arbeitserfolgs ausgerichteten Organisation. (T8)
  • 2 Ob 243/14w
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 2 Ob 243/14w
    Auch; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084264

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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