Norm
IESG §6 Abs1Rechtssatz
Wenn § 6 Abs 1 IESG in der geltenden Fassung auch über die Bestimmungen des AVG über die Wiedereinsetzung gegen Fristversäumnisse hinausgeht, wird doch durch den Begriff "berücksichtigungswürdige Gründe" wie auch durch die demonstrative Nennung solcher Gründe zum Ausdruck gebracht, daß nicht jedes Versäumnis die Nachsicht rechtfertigt und im Einzelfall, wenn auch nicht unter Anwendung besonders strenger Kriterien, zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Nachsicht des Fristversäumnisses vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0077504Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022