Norm
AHG §1 Cd8Rechtssatz
Durch die §§ 74 Abs 2, 360, 366 und 367 GewO sollen die Nachbarn gewerblicher Betriebsanlagen in ihrem Leben, ihrer Gesundheit, ihrem Eigentum und sonstigen dinglichen Rechten geschützt werden. Diesen Bestimmungen kommt im Umfang dieses gesetzlichen Schutzzweckes der Charakter eines Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB zu. Vom Schutzzweck ist auch der zur Verhinderung oder Verminderung eines Schadens erforderliche und zumutbare Aufwand (sogenannte Rettungsaufwand) des Geschädigten umfaßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049767Dokumentnummer
JJR_19921111_OGH0002_0010OB00005_9200000_001