RS OGH 1992/11/11 1Ob5/92, 7Ob47/97f, 8Ob5/99i, 1Ob313/01p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1992
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Norm

AHG §1 Cd8
GewO §74 Abs2
GewO §360
GewO §366
GewO §367

Rechtssatz

Durch die §§ 74 Abs 2, 360, 366 und 367 GewO sollen die Nachbarn gewerblicher Betriebsanlagen in ihrem Leben, ihrer Gesundheit, ihrem Eigentum und sonstigen dinglichen Rechten geschützt werden. Diesen Bestimmungen kommt im Umfang dieses gesetzlichen Schutzzweckes der Charakter eines Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB zu. Vom Schutzzweck ist auch der zur Verhinderung oder Verminderung eines Schadens erforderliche und zumutbare Aufwand (sogenannte Rettungsaufwand) des Geschädigten umfaßt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 5/92
    Entscheidungstext OGH 11.11.1992 1 Ob 5/92
    Veröff: JBl 1993,532 ff
  • 7 Ob 47/97f
    Entscheidungstext OGH 26.02.1997 7 Ob 47/97f
    Auch; nur: Durch die §§ 74 Abs 2, 360, 366 und 367 GewO sollen die Nachbarn gewerblicher Betriebsanlagen in ihrem Leben, ihrer Gesundheit, ihrem Eigentum und sonstigen dinglichen Rechten geschützt werden. Diesen Bestimmungen kommt im Umfang dieses gesetzlichen Schutzzweckes der Charakter eines Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB zu. (T1)
  • 8 Ob 5/99i
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 8 Ob 5/99i
    Auch; nur T1; Beisatz: Umweltschutzbestimmungen zielen nur auf die Hintanhaltung von Umweltverunreinigungen und auf nachbarrechtlichen Schutz, nicht aber auf den Schutz künftiger Erwerber einer verunreinigten Liegenschaft ab. (T2) Beisatz: Hier auch § 18 Abs 2 AWG. (T3)
  • 1 Ob 313/01p
    Entscheidungstext OGH 08.10.2002 1 Ob 313/01p
    Vgl aber; Beisatz: Die naturschutzrechtlichen Vorschriften lassen sich - anders als etwa § 74 Abs 2, § 75 Abs 2, § 78 Abs 2, § 360 Abs 2 und § 367 GewO in der für den maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung - nicht den Schutz der "Anrainer", vor allem auch nicht den Schutz deren Eigentums oder gar deren bloßen Vermögens, angelegen sein, sondern sie wurden zum Schutz der "Natur" als des natürlichen Lebensraums nicht nur der dort ansässigen Bevölkerung, sondern ganz allgemein der Menschen, die damit - namentlich auch als Touristen - in Berührung kommen, erlassen: Der Schutzzweck solcher Vorschriften und damit auch des Salzburger Naturschutzgesetzes erstreckt sich allein auf die Erhaltung des Landschaftsbildes, des Naturhaushalts, des Charakters der Landschaft und dessen Wertes für die Erholung und den Fremdenverkehr und somit auf die Wahrung der Interessen der Allgemeinheit, die den individuellen Interessen der Liegenschaftseigentümer, besonders wenn sie ihren Grundbesitz gewerblich nutzen, mitunter diametral zuwiderlaufen können. (T4); Veröff: SZ 2002/128

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049767

Dokumentnummer

JJR_19921111_OGH0002_0010OB00005_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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