RS OGH 1992/11/11 1Ob616/92, 6Ob1739/95

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Veröffentlicht am 11.11.1992
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Norm

EO §391 Abs2 VB

Rechtssatz

Die Einbringung der Klage vor einem ausländischen Gericht ist für die Rechtfertigung dann ausreichend, wenn Urteile dieses Staates in Österreich vollstreckt werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0005639

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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