Norm
EO §391 Abs2 VBRechtssatz
Die Einbringung der Klage vor einem ausländischen Gericht ist für die Rechtfertigung dann ausreichend, wenn Urteile dieses Staates in Österreich vollstreckt werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0005639Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015