RS OGH 1992/11/11 9ObA219/92, 9ObA106/02g, 9ObA230/02t, 9ObA131/11x, 9ObA16/13p, 9ObA82/15x, 8ObA39/

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Veröffentlicht am 11.11.1992
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Norm

AngG §27 Z4 E4f

Rechtssatz

Zwar gehört es zu den Pflichten eines Arbeitnehmers den gerechtfertigten Anordnungen des Arbeitgebers nachzukommen doch ist der Arbeitgeber seinerseits verpflichtet die Arbeitsbedingungen so zu gestalten dass die ideellen und materiellen Interessen des Arbeitnehmers gewahrt bleiben. Im Kollisionsbereich dieser Interessen hat es daher bei Beurteilung der Frage ob Weisungen gerechtfertigt erfolgten zu einer Abwägung zu kommen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 219/92
    Entscheidungstext OGH 11.11.1992 9 ObA 219/92
    Veröff: DRdA 1993,284 (Ernst)
  • 9 ObA 106/02g
    Entscheidungstext OGH 08.05.2002 9 ObA 106/02g
    Vgl auch; nur: Doch ist der Arbeitgeber seinerseits verpflichtet die Arbeitsbedingungen so zu gestalten dass die ideellen und materiellen Interessen des Arbeitnehmers gewahrt bleiben. (T1)
    Beisatz: Der Arbeitgeber ist auf Grund seiner Fürsorgepflicht grundsätzlich gehalten, die notwendigen Maßnahmen gegen das Betriebsklima gröblich beeinträchtigende Mitarbeiter zu ergreifen, insbesondere wenn deren Verhalten so weit geht, dass die Arbeitsbedingungen für andere Arbeitnehmer nahezu unzumutbar werden. (T2)
  • 9 ObA 230/02t
    Entscheidungstext OGH 04.12.2002 9 ObA 230/02t
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Wenn dem Arbeitgeber Gefährdungen zur Kenntnis gelangen, hat er unverzüglich Abhilfe zu schaffen. (T3)
  • 9 ObA 131/11x
    Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 ObA 131/11x
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 9 ObA 16/13p
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 ObA 16/13p
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 9 ObA 82/15x
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 ObA 82/15x
    Auch; Beisatz: Individuelle Weisungen des Arbeitgebers, die Persönlichkeitsrechte eines Arbeitnehmers berühren, wie jene, die das äußere Erscheinungsbild des Arbeitnehmers betreffen, sind besonders heikel; hier ist bei der Interessenabwägung besondere Vorsicht geboten. (T4); Veröff: SZ 2015/101
  • 8 ObA 39/18w
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 8 ObA 39/18w
    Auch
  • 9 ObA 107/18b
    Entscheidungstext OGH 28.11.2018 9 ObA 107/18b
    Auch; Beis wie T2

Schlagworte

Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Nichtfügen, Verweigerung, Weigerung, beharrliche Dienstverweigerung, Rechtfertigung, Zulässigkeit, Interessensabwägung, Fürsorgepflicht, Treuepflicht, Pflichtenvernachlässigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0029841

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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