Norm
AngG §27 Z4 E4fRechtssatz
Zwar gehört es zu den Pflichten eines Arbeitnehmers den gerechtfertigten Anordnungen des Arbeitgebers nachzukommen doch ist der Arbeitgeber seinerseits verpflichtet die Arbeitsbedingungen so zu gestalten dass die ideellen und materiellen Interessen des Arbeitnehmers gewahrt bleiben. Im Kollisionsbereich dieser Interessen hat es daher bei Beurteilung der Frage ob Weisungen gerechtfertigt erfolgten zu einer Abwägung zu kommen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Nichtfügen, Verweigerung, Weigerung, beharrliche Dienstverweigerung, Rechtfertigung, Zulässigkeit, Interessensabwägung, Fürsorgepflicht, Treuepflicht, PflichtenvernachlässigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0029841Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2020