Norm
PHG §5 Abs1 Z1Rechtssatz
Zur Instruktionspflicht des Herstellers gehört es, den Benützer auf gefährliche Eigenschaften des Produktes hinzuweisen. Der Hinweis "trocken lagern" warnt zwar vor einem Schaden am Produkt, zeigt aber nicht auf, dass andernfalls Feuergefahr besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071549Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.09.2020