RS OGH 1992/11/11 1Ob635/92, 9Ob507/95, 5Ob524/95, 7Ob2123/96y, 6Ob2089/96s, 2Ob2022/96h, 1Ob2393/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1992
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Norm

ABGB §140 Be

Rechtssatz

Über den durchschnittlichen Bedarf hinaus kann ein Unterhaltsberechtigter noch Sonderbedarf oder Individualbedarf haben. Solche Mehrkosten sind insbesondere durch die Momente der Außergewöhnlichkeit und Dringlichkeit bestimmt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 635/92
    Entscheidungstext OGH 11.11.1992 1 Ob 635/92
  • 9 Ob 507/95
    Entscheidungstext OGH 22.02.1995 9 Ob 507/95
    Veröff: SZ 68/38
  • 5 Ob 524/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 524/95
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Brillenkosten und Kosten einer Klassenfahrt, die über die zum gewöhnlichen Schulaufwand gehörenden Kosten eines Wandertages oder einer Exkursion hinausgehen. (T1)
  • 7 Ob 2123/96y
    Entscheidungstext OGH 11.06.1996 7 Ob 2123/96y
    Auch; Beisatz: Schulschikurskosten sind kein Sonderbedarf. (T2)
  • 6 Ob 2089/96s
    Entscheidungstext OGH 20.06.1996 6 Ob 2089/96s
  • 2 Ob 2022/96h
    Entscheidungstext OGH 28.03.1996 2 Ob 2022/96h
    Beis wie T1
  • 1 Ob 2393/96i
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2393/96i
    Beisatz: Also nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder anfällt. (T3)
  • 3 Ob 290/98p
    Entscheidungstext OGH 16.12.1998 3 Ob 290/98p
    Beis wie T3
  • 3 Ob 277/98a
    Entscheidungstext OGH 16.12.1998 3 Ob 277/98a
    Beis wie T3; Beis wie T2
  • 3 Ob 270/98x
    Entscheidungstext OGH 24.02.1999 3 Ob 270/98x
  • 7 Ob 101/99z
    Entscheidungstext OGH 09.06.1999 7 Ob 101/99z
    Auch; nur: Solche Mehrkosten sind insbesondere durch die Momente der Außergewöhnlichkeit und Dringlichkeit bestimmt. (T4)
  • 1 Ob 86/00d
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 86/00d
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Lediglich besondere Umstände (beispielsweise mehrere Schulveranstaltungen im Laufe eines Jahres, die ein Mehrfaches der hier begehrten Kosten ausmachten) könnten solche in der Regel ganz allgemein im Zuge der Schulausbildung von Kindern anfallende Kosten als Sonderbedarf qualifizieren. (T5)
  • 7 Ob 187/05h
    Entscheidungstext OGH 21.12.2005 7 Ob 187/05h
    Beis wie T3
  • 6 Ob 183/06i
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 183/06i
    Beisatz: Dieser (allgemeine) Grundsatz spricht gegen die Annahme, Prozess- und Vertretungskosten des Kindes im Verfahren außer Streitsachen müssten vom Geldunterhaltsschuldner grundsätzlich immer aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs ersetzt werden. Jedem unterhaltsberechtigten Kind beziehungsweise seinem obsorgeberechtigten Elternteil steht ja im Hinblick auf § 212 Abs 2 ABGB die Möglichkeit offen, sich bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche vom Jugendwohlfahrtsträger vertreten zu lassen. Kosten für eine anwaltliche Vertretung können daher nur bei besonderer Schwierigkeit des Falles aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs ersetzt werden. (T6)
  • 9 Ob 47/06m
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 9 Ob 47/06m
  • 5 Ob 116/09h
    Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 116/09h
    Auch; Beisatz: Die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung stellen einen solchen Sonderbedarf dar. (T7)
  • 8 Ob 53/09s
    Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 Ob 53/09s
    Auch; Beisatz: Der Mehrbedarf ist nur deckungspflichtig, wenn er aus gerechtfertigten, in der Person des Kindes liegenden Gründen entstanden ist. Weiters muss der Bedarf den Kriterien der „Individualität", „Außergewöhnlichkeit" und „Dringlichkeit" entsprechen. Eine generelle Aufzählung all dessen, was Sonderbedarf sein kann, ist nicht möglich; maßgeblich sind immer die Umstände des Einzelfalls. (T8)
    Beisatz: Ob Ausbildungs- und Internatskosten im Zusammenhang mit dem Besuch einer Tourismusschule einen Unterhaltssonderbedarf bilden, lässt sich nicht generell beantworten, sondern nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilen. (T9)
  • 4 Ob 120/09i
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 120/09i
    Auch; Beis wie T3
  • 7 Ob 163/09k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 163/09k
    Auch
  • 9 Ob 53/10z
    Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 Ob 53/10z
    Beis wie T3; Beisatz: Ob die Kosten für Laptop und Drucker für das Studium einen Sonderbedarf bilden, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. (T10)
  • 7 Ob 32/11y
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 7 Ob 32/11y
  • 10 Ob 17/12s
    Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 Ob 17/12s
    Auch
  • 1 Ob 157/12p
    Entscheidungstext OGH 06.09.2012 1 Ob 157/12p
    Auch; Beisatz: Betreuungs? bzw Hortkosten bilden grundsätzlich keinen Sonderbedarf. (T11)
  • 2 Ob 106/12w
    Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 106/12w
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Die kurzfristige Fremdbetreuung eines Minderjährigen erfüllt nicht das Kriterium der Außergewöhnlichkeit. (T12)
  • 10 Ob 20/13h
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 Ob 20/13h
  • 3 Ob 78/14p
    Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 78/14p
    Beisatz: Hier wurde Sonderbedarf für Zahnbehandlungskosten verneint. (T13)
  • 6 Ob 153/16t
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 153/16t
    Beisatz wie T6 nur: Dieser (allgemeine) Grundsatz spricht gegen die Annahme, Prozess- und Vertretungskosten des Kindes im Verfahren außer Streitsachen müssten vom Geldunterhaltsschuldner grundsätzlich immer aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs ersetzt werden. Jedem unterhaltsberechtigten Kind beziehungsweise seinem obsorgeberechtigten Elternteil steht ja im Hinblick auf § 212 Abs 2 ABGB die Möglichkeit offen, sich bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche vom Jugendwohlfahrtsträger vertreten zu lassen. (T14)
  • 4 Ob 242/16s
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 242/16s
    Auch; Beisatz: Sportliche Betätigung fällt für gewöhnlich unter den Regelbedarf. (T15)
    Beisatz: Nur etwa die kostenaufwendige besondere Förderung spezieller sportlicher Interessen, die nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder anfallen, kann einen Sonderbedarf bilden (3 Ob 290/98p). Das kann dann der Fall sein, wenn das besondere sportliche Talent des Unterhaltsberechtigten besonders förderungswürdig ist. (T16)
  • 8 Ob 3/18a
    Entscheidungstext OGH 23.03.2018 8 Ob 3/18a
  • 6 Ob 175/18f
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 175/18f
    Beis wie T3
  • 9 Ob 70/19p
    Entscheidungstext OGH 28.11.2019 9 Ob 70/19p
    Beisatz: Hier: Medizinisch notwendige Behandlung einer Zahnfehlstellung. (T17)
  • 10 Ob 51/19a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 10 Ob 51/19a
    Beis wie T3; Beisatz: Hier: Kosten einer teilweisen häuslichen Drittpflege eines volljährigen Unterhaltsberechtigten mit einer geistigen Behinderung. (T18)
  • 3 Ob 243/19k
    Entscheidungstext OGH 31.03.2020 3 Ob 243/19k
    Beis wie T3; Beisatz: Hier: Förderbedarf eines behinderten Kindes. (T19)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047539

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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