- 1 Ob 635/92
- 9 Ob 507/95
Veröff: SZ 68/38
- 5 Ob 524/95
Vgl auch; Beisatz: Hier: Brillenkosten und Kosten einer Klassenfahrt, die über die zum gewöhnlichen Schulaufwand gehörenden Kosten eines Wandertages oder einer Exkursion hinausgehen. (T1)
- 7 Ob 2123/96y
Entscheidungstext OGH 11.06.1996 7 Ob 2123/96y
Auch; Beisatz: Schulschikurskosten sind kein Sonderbedarf. (T2)
- 6 Ob 2089/96s
Entscheidungstext OGH 20.06.1996 6 Ob 2089/96s
- 2 Ob 2022/96h
Entscheidungstext OGH 28.03.1996 2 Ob 2022/96h
Beis wie T1
- 1 Ob 2393/96i
Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2393/96i
Beisatz: Also nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder anfällt. (T3)
- 3 Ob 290/98p
Beis wie T3
- 3 Ob 277/98a
Beis wie T3; Beis wie T2
- 3 Ob 270/98x
- 7 Ob 101/99z
Auch; nur: Solche Mehrkosten sind insbesondere durch die Momente der Außergewöhnlichkeit und Dringlichkeit bestimmt. (T4)
- 1 Ob 86/00d
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Lediglich besondere Umstände (beispielsweise mehrere Schulveranstaltungen im Laufe eines Jahres, die ein Mehrfaches der hier begehrten Kosten ausmachten) könnten solche in der Regel ganz allgemein im Zuge der Schulausbildung von Kindern anfallende Kosten als Sonderbedarf qualifizieren. (T5)
- 7 Ob 187/05h
Beis wie T3
- 6 Ob 183/06i
Beisatz: Dieser (allgemeine) Grundsatz spricht gegen die Annahme, Prozess- und Vertretungskosten des Kindes im Verfahren außer Streitsachen müssten vom Geldunterhaltsschuldner grundsätzlich immer aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs ersetzt werden. Jedem unterhaltsberechtigten Kind beziehungsweise seinem obsorgeberechtigten Elternteil steht ja im Hinblick auf
§ 212 Abs 2 ABGB die Möglichkeit offen, sich bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche vom Jugendwohlfahrtsträger vertreten zu lassen. Kosten für eine anwaltliche Vertretung können daher nur bei besonderer Schwierigkeit des Falles aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs ersetzt werden. (T6)
- 9 Ob 47/06m
- 5 Ob 116/09h
Auch; Beisatz: Die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung stellen einen solchen Sonderbedarf dar. (T7)
- 8 Ob 53/09s
Auch; Beisatz: Der Mehrbedarf ist nur deckungspflichtig, wenn er aus gerechtfertigten, in der Person des Kindes liegenden Gründen entstanden ist. Weiters muss der Bedarf den Kriterien der „Individualität", „Außergewöhnlichkeit" und „Dringlichkeit" entsprechen. Eine generelle Aufzählung all dessen, was Sonderbedarf sein kann, ist nicht möglich; maßgeblich sind immer die Umstände des Einzelfalls. (T8)
Beisatz: Ob Ausbildungs- und Internatskosten im Zusammenhang mit dem Besuch einer Tourismusschule einen Unterhaltssonderbedarf bilden, lässt sich nicht generell beantworten, sondern nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilen. (T9)
- 4 Ob 120/09i
Auch; Beis wie T3
- 7 Ob 163/09k
Auch
- 9 Ob 53/10z
Beis wie T3; Beisatz: Ob die Kosten für Laptop und Drucker für das Studium einen Sonderbedarf bilden, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. (T10)
- 7 Ob 32/11y
- 10 Ob 17/12s
Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 Ob 17/12s
Auch
- 1 Ob 157/12p
Entscheidungstext OGH 06.09.2012 1 Ob 157/12p
Auch; Beisatz: Betreuungs? bzw Hortkosten bilden grundsätzlich keinen Sonderbedarf. (T11)
- 2 Ob 106/12w
Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 106/12w
Auch; Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Die kurzfristige Fremdbetreuung eines Minderjährigen erfüllt nicht das Kriterium der Außergewöhnlichkeit. (T12)
- 10 Ob 20/13h
Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 Ob 20/13h
- 3 Ob 78/14p
Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 78/14p
Beisatz: Hier wurde Sonderbedarf für Zahnbehandlungskosten verneint. (T13)
- 6 Ob 153/16t
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 153/16t
Beisatz wie T6 nur: Dieser (allgemeine) Grundsatz spricht gegen die Annahme, Prozess- und Vertretungskosten des Kindes im Verfahren außer Streitsachen müssten vom Geldunterhaltsschuldner grundsätzlich immer aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs ersetzt werden. Jedem unterhaltsberechtigten Kind beziehungsweise seinem obsorgeberechtigten Elternteil steht ja im Hinblick auf
§ 212 Abs 2 ABGB die Möglichkeit offen, sich bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche vom Jugendwohlfahrtsträger vertreten zu lassen. (T14)
- 4 Ob 242/16s
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 242/16s
Auch; Beisatz: Sportliche Betätigung fällt für gewöhnlich unter den Regelbedarf. (T15)
Beisatz: Nur etwa die kostenaufwendige besondere Förderung spezieller sportlicher Interessen, die nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder anfallen, kann einen Sonderbedarf bilden (
3 Ob 290/98p). Das kann dann der Fall sein, wenn das besondere sportliche Talent des Unterhaltsberechtigten besonders förderungswürdig ist. (T16)
- 8 Ob 3/18a
- 6 Ob 175/18f
Beis wie T3
- 9 Ob 70/19p
Beisatz: Hier: Medizinisch notwendige Behandlung einer Zahnfehlstellung. (T17)
- 10 Ob 51/19a
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Kosten einer teilweisen häuslichen Drittpflege eines volljährigen Unterhaltsberechtigten mit einer geistigen Behinderung. (T18)
- 3 Ob 243/19k
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Förderbedarf eines behinderten Kindes. (T19)