RS OGH 1992/11/11 2Ob49/92, 2Ob2432/96b, 2Ob116/17y

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Veröffentlicht am 11.11.1992
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Norm

EKHG §9 B

Rechtssatz

Eine Tür, die sich - wenn auch nur beim Zusammentreffen ungünstiger Umstände - während des Einsteigens eines Fahrgastes schließt, weist einen Fehler in der Beschaffenheit auf, der eine Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG ausschließt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0058238

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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