Norm
EKHG §9 BRechtssatz
Eine Tür, die sich - wenn auch nur beim Zusammentreffen ungünstiger Umstände - während des Einsteigens eines Fahrgastes schließt, weist einen Fehler in der Beschaffenheit auf, der eine Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG ausschließt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0058238Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017