Norm
ABGB §1298Rechtssatz
Der Geschädigte hat zu beweisen, dass der Schädiger sich in einer konkreten Lage nur in einer bestimmten Weise rechtmäßig verhalten hätte, sich aber tatsächlich anders verhalten hat. Das Gebot zum bestimmten Verhalten mag durch eine allgemein verbindliche Rechtsnorm oder eine individuelle Vertragsnorm konkret vorgeschrieben oder aus solchen Normen abzuleiten sein. Für eine solche Ableitung bietet § 1298 ABGB ebensowenig eine Stütze wie für den Ursächlichkeitszusammenhang. Bei der Anwendung des § 1298 ABGB ist weder zwischen Handlungen und Unterlassung, vertraglichem und außervertraglichem Unrecht noch zwischen Erfolgsverbindlichkeiten und Sorgfaltsverbindlichkeiten zu unterscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0026338Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019