RS OGH 1992/11/12 15Os132/92 (15Os133/92, 15Os134/92, 15Os146/92), 11Os51/02 (11Os60/02)

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Veröffentlicht am 12.11.1992
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Norm

StPO §79 Abs2

Rechtssatz

Liegt die Vollmacht eines Verteidigers vor, so kann die Zustellung aller in § 79 Abs 2 StPO bezeichneten Schriftstücke rechtswirksam nur an diesen Verteidiger erfolgen, es sei denn, das Gericht hätte festgestellt, daß ein Vertretungsverhältnis nicht (mehr) besteht.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 132/92
    Entscheidungstext OGH 12.11.1992 15 Os 132/92
  • 11 Os 51/02
    Entscheidungstext OGH 20.08.2002 11 Os 51/02
    Auch; nur: Liegt die Vollmacht eines Verteidigers vor, so kann die Zustellung aller in § 79 Abs 2 StPO bezeichneten Schriftstücke rechtswirksam nur an diesen Verteidiger erfolgen. (T1); Beisatz: Der Zustellung an den Beschuldigten persönlich kommt hingegen in einem solchen Fall keine Rechtswirkung zu. (T2); Beisatz: Hier: Zustellung von mit Grundrechtsbescherde bekämpfbaren Haftbeschlüssen des Oberlandesgerichtes. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0097330

Dokumentnummer

JJR_19921112_OGH0002_0150OS00132_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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