Norm
StPO §79 Abs2Rechtssatz
Liegt die Vollmacht eines Verteidigers vor, so kann die Zustellung aller in § 79 Abs 2 StPO bezeichneten Schriftstücke rechtswirksam nur an diesen Verteidiger erfolgen, es sei denn, das Gericht hätte festgestellt, daß ein Vertretungsverhältnis nicht (mehr) besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0097330Dokumentnummer
JJR_19921112_OGH0002_0150OS00132_9200000_001