RS OGH 1992/11/12 7Ob610/92, 10Ob16/07m, 5Ob58/14m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1992
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Norm

BGB §2084

Rechtssatz

Auch hier gilt die Willenstheorie; es ist der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln. Die Auslegung muß aber nach herrschender Ansicht an der vorliegenden Willenserklärung irgendeinen, wenn auch geringen Anhaltspunkt finden. Ist ein bestimmter Wille des Erblassers in der letztwilligen Erklärung auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck gekommen, ist er als nicht formgerecht erklärter Wille unbeachtlich.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 610/92
    Entscheidungstext OGH 12.11.1992 7 Ob 610/92
  • 10 Ob 16/07m
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 10 Ob 16/07m
    Auch
  • 5 Ob 58/14m
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 5 Ob 58/14m
    nur: Die Auslegung muss in der vorliegenden Willenserklärung irgendeinen, wenn auch geringen Anhaltspunkt finden. (T1)

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054134

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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