Norm
StGB §70Rechtssatz
Diebstähle einer Sonnenbrille, um damit ein "blaues Auge" zu verdecken, und von Lebensmitteln aus Hunger stehen - ähnlich wie ein Handeln aus Not oder zur Befriedigung eines Gelüstes - geradezu im Widerspruch zu der im § 70 StGB normierten gewerbsmäßigen Absicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0092000Dokumentnummer
JJR_19921112_OGH0002_0120OS00118_9200000_001