RS OGH 1992/11/12 6Ob616/92, 6Ob109/05f, 5Ob216/10s

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Veröffentlicht am 12.11.1992
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Norm

ABGB §1422

Rechtssatz

Die Einwilligung des Schuldners ist zur Einlösung nicht erforderlich, solange der Gläubiger die Zahlung des Dritten annimmt; der Schuldner muss von der Einlösung nicht einmal Kenntnis haben (so schon EvBl 1956/248).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0033408

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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