Norm
ABGB §1422Rechtssatz
Die Einwilligung des Schuldners ist zur Einlösung nicht erforderlich, solange der Gläubiger die Zahlung des Dritten annimmt; der Schuldner muss von der Einlösung nicht einmal Kenntnis haben (so schon EvBl 1956/248).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0033408Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.06.2011