Norm
MRG §27 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Vormieter ist nur dann berechtigt vom Nachmieter eine Ablösezahlung zu fordern und die geleistete Zahlung zu behalten, wenn er dem Nachmieter eine äquivalente vermögenswerte Leistung zuwendet, die er selbst in die Wohnung eingebracht hat oder auf seine Kosten einbringen ließ oder von einem Dritten (Vermieter, Vormieter oder wem immer) entgeltlich oder unentgeltlich als eigenen Vermögensvorteil übernommen hat. Im Streitfall trifft ihn dafür die Beweislast.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069902Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018