RS OGH 1992/11/12 8Ob645/92, 1Ob606/93, 5Ob78/12z, 5Ob198/17d, 4Ob79/18y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1992
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Norm

MRG §27 Abs1 Z1

Rechtssatz

Der Vormieter ist nur dann berechtigt vom Nachmieter eine Ablösezahlung zu fordern und die geleistete Zahlung zu behalten, wenn er dem Nachmieter eine äquivalente vermögenswerte Leistung zuwendet, die er selbst in die Wohnung eingebracht hat oder auf seine Kosten einbringen ließ oder von einem Dritten (Vermieter, Vormieter oder wem immer) entgeltlich oder unentgeltlich als eigenen Vermögensvorteil übernommen hat. Im Streitfall trifft ihn dafür die Beweislast.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 645/92
    Entscheidungstext OGH 12.11.1992 8 Ob 645/92
  • 1 Ob 606/93
    Entscheidungstext OGH 19.10.1993 1 Ob 606/93
    Auch; Beisatz: Ohne Belang ist es für die Ersatzfähigkeit, ob der Vormieter oder Vorpächter den Aufwand für die Investitionen bzw die Anschaffung der Einrichtungsgegenstände selbst getragen hat oder sie ihm von dritter Seite ganz oder teilweise unentgeltlich überlassen wurden. Überlässt er sie seinem Nachfolger, dann erbringt er eine Leistung, für die er eine entsprechende Ablöse als Gegenleistung verlangen kann. (T1)
  • 5 Ob 78/12z
    Entscheidungstext OGH 02.10.2012 5 Ob 78/12z
    Vgl
  • 5 Ob 198/17d
    Entscheidungstext OGH 20.11.2017 5 Ob 198/17d
  • 4 Ob 79/18y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 79/18y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069902

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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