- 8 Ob 663/92
- 8 Ob 559/93
Auch; nur: Grundsätzlich kann eine Neufestsetzung des Unterhaltes nur bei geänderter Sachlage erfolgen. (T1)
Beisatz: Hier: Der Nachweis eines emsig und erfolgreich betriebenen, auch den Interessen des Kindes dienenden Studiums. (T2)
Veröff: ÖA 1993,146
- 8 Ob 596/93
Beisatz: Hier: Tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung insofern, als das anrechenbare Eigeneinkommen des Lehrlings nicht zu Gänze, sondern nur zur Hälfte auf die Unterhaltsverpflichtung des Geldunterhaltspflichtigen angerechnet wird. (T3)
- 2 Ob 2376/96t
Entscheidungstext OGH 28.11.1996 2 Ob 2376/96t
Vgl auch; Beisatz: Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt auch bei rechtskräftig entschiedenen Unterhaltsansprüchen eine Neufestsetzung des gesetzlichen Unterhaltes im Wege einer Abänderung der bestehenden Entscheidung. Eine Verhältnisänderung liegt auch dann vor, wenn zur Zeit der Vorentscheidung bestehende Tatsachen dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind. Fallen daher die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen weg, dann haben sich die Verhältnisse geändert und hat die Neubemessung des Unterhalts auf Grund der ab diesem Zeitpunkt tatsächlich gegebenen Umstände zu erfolgen. (T4)
- 1 Ob 122/97s
Auch; nur: Grundsätzlich kann eine Neufestsetzung des Unterhaltes nur bei geänderter Sachlage oder bei Änderung der dem Unterhaltsanspruch zugrundeliegenden Gesetzesregelungen erfolgen. (T5)
- 9 Ob 23/98t
Vgl auch; Beis wie T4
- 1 Ob 218/00s
Beisatz: Hier: Keine tiefgreifende Änderung der Rechtslage. (T6)
- 6 Ob 45/02i
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier:
§ 12a FamLAG. (T7)
Beisatz: Die Erhöhung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen um mehr als 10% wäre jedenfalls als wesentliche Umstandsänderung anzusehen, die eine entsprechende Unterhaltserhöhung rechtfertigen könnte. (T8)
- 6 Ob 22/02g
Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 22/02g
Auch; Beis wie T6
- 7 Ob 175/02i
Vgl auch; Beis wie T4 nur: Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt auch bei rechtskräftig entschiedenen Unterhaltsansprüchen eine Neufestsetzung des gesetzlichen Unterhaltes. (T9)
Beis wie T8
- 6 Ob 159/02d
Auch; Beis wie T7
- 1 Ob 135/02p
Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Eine Änderung der Gesetzeslage ist-ebenso wie eine tiefgreifende Änderung der bisherigen, den Unterhaltstitel bestimmenden Rechtsprechungsgrundsätze - einer geänderten Sachlage gleichzuhalten. (T9a)
Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T9) auf (T9a) - Oktober 2016 (T9b)
Beisatz: Stichtag der Bindungswirkung ist im außerstreitigen Verfahren der Tag der Erlassung des erstinstanzlichen Beschlusses oder allenfalls auch die Rekursentscheidung, wenn damit unter Beachtung zulässiger Neuerungen die für die Rechtskraft entscheidenden Sachverhaltsgrundlagen fixiert wurden. (T10)
- 6 Ob 91/03f
Auch
- 3 Ob 56/03m
Auch; Beisatz: Eine rückwirkende Neufestsetzung der Unterhaltspflicht ist auch im Wege einer Unterhaltsherabsetzung oder Unterhaltseinstellung grundsätzlich zulässig. (T11)
- 4 Ob 185/03i
Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Rückwirkung bedeutet eine Veränderung der Entscheidungsgrundlagen für die Vergangenheit, sodass zwar die Rechtsänderung eine der Beschlussfassung in der Unterhaltssache nachfolgende Tatsache ist, die ein Rekurswerber aber deshalb mit einer nach § 10 AußStrG zulässigen Neuerung ins Treffen führen darf, weil durch die Rechtsänderung die schon im Verfahren erster Instanz vorliegenden Tatsachen (Bezug der Familienbeihilfe durch den betreuenden Elternteil; Steuerpflicht des Unterhaltsschuldners) eine besondere Relevanz erhielten, die vom Rekurswerber aber noch nicht geltend gemacht werden konnte oder zumindest nicht geltend gemacht werden musste. (T12)
- 8 Ob 139/03d
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Geänderte Gesetzeslage. (T13)
- 4 Ob 251/05y
Auch; Beisatz: Auch eine Änderung der Gesetzeslage bildet eine Änderung der Sachlage, die einen neuen Antrag rechtfertigt. Einer Änderung der Gesetzeslage wird eine tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung gleichgehalten. (T14)
Beisatz: Hier: Der erkennende Senat hat das Patent im Verletzungsstreit als nichtig erachtet; in der Folge haben die Nichtigkeitsabteilung und auch der Oberste Patent- und Markensenat das verfahrensgegenständliche Patent als gültig beurteilt. (T15)
- 7 Ob 289/05h
Auch
- 2 Ob 192/06h
Beisatz: Hier: Es liegt der für die Erfüllung der Unterhaltspflicht zur Verfügung stehende Betrag nur um 8 EUR unter der titulierten Unterhaltsforderung; kein Anlass für eine Neufestsetzung des Unterhaltsanspruchs. (T16)
Veröff: SZ 2007/11
- 1 Ob 38/07f
Auch; Beisatz: Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse erlaubt auch bei in einer rechtskräftigen Entscheidung festgelegten bzw. in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Unterhaltsansprüchen eine Neufestsetzung im Weg einer Abänderung der bestehenden Entscheidung beziehungsweise des gerichtlichen Vergleichs oder allenfalls ein Herabsetzungsbegehren mittels Oppositionsklage. (T17)
Beisatz: Neben Sachverhaltsänderungen (zum Beispiel Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage) kommen auch Änderungen der gesetzlichen Regelungen oder tiefgreifende Änderungen der Rechtsprechung in Betracht. Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch dann vor, wenn die Parteien des Unterhaltsvergleichs irrtümlich von falschen Bemessungsgrundlagen ausgegangen sind. (T18)
- 2 Ob 58/08f
Auch; nur T1; Auch Beis wie T9; Auch Beis wie T11
- 4 Ob 29/08f
Auch; Beis wie T17; Beis wie T18; Beisatz: Die einer Sachverhaltsänderung, einer Änderung der Gesetzeslage oder Rechtsprechung zugrundeliegenden Tatumstände, welche die Anwendung der Umstandsklausel auslösen, sind von der klagenden Partei zu behaupten und zu beweisen. (T19)
- 3 Ob 189/08b
Auch; Beis wie T10
- 3 Ob 206/09d
Auch
- 1 Ob 160/09z
Verstärkter Senat; Vgl aber; nur T1; Beisatz: Der Umstand, dass dem Unterhaltspflichtigen sein Erwerbseinkommen aufgrund der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder daran anschließender insolvenzrechtlicher Konsequenzen (Abschöpfungsverfahren, Zahlungsplan, Zwangsausgleich) nicht zur Gänze zur Verfügung steht, führt für sich allein nicht zu einer Verminderung seiner Unterhaltspflicht. (T20)
Veröff: SZ 2010/48
- 5 Ob 241/10t
Auch
- 7 Ob 140/11f
Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 140/11f
Auch; Beis ähnlich wie T9
- 10 Ob 95/11k
Entscheidungstext OGH 06.12.2011 10 Ob 95/11k
Vgl
- 1 Ob 104/13w
Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 104/13w
Auch; Beis wie T17
- 1 Ob 152/13d
Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 152/13d
Vgl
- 3 Ob 151/14y
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 151/14y
Auch; Beis wie T19
- 1 Ob 124/16s
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 124/16s
Auch; Beis wie T9; Beis wie T17
- 10 Ob 59/16y
Entscheidungstext OGH 13.09.2016 10 Ob 59/16y
Vgl
- 4 Ob 211/16g
Entscheidungstext OGH 22.11.2016 4 Ob 211/16g
Auch
- 3 Ob 256/16t
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 256/16t
nur T5
- 1 Ob 44/17b
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 44/17b
Veröff: SZ 2017/61
- 9 Ob 7/17w
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 7/17w
Auch; nur: Eine tiefgreifende Änderung der bisherigen, den Unterhaltstitel bestimmenden Rechtsprechungsgrundsätze, kann eine Neubemessung des Unterhalts rechtfertigen. (T21)
Beis wie T19 nur: Die entsprechenden Tatumstände sind von der klagenden Partei zu behaupten und zu beweisen. (T22)
- 9 Ob 29/17f
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 29/17f
Auch; nur T5
- 8 Ob 89/17x
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 Ob 89/17x
Auch; Beisatz: Die wesentliche Änderung der Verhältnisse hat sich auf die Bemessungsfaktoren oder die der Bemessung zugrunde gelegten Sachverhaltselemente zu beziehen. Eine solche Änderung liegt darüber hinaus auch bei einer Änderung der gesetzlichen Regelungen oder bei tiefgreifenden Änderungen der Rechtsprechung vor. (T23)
Beisatz: Hier: Im Zusammenhang mit dem sogenannten "betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell" hat sich die Rechtsprechung nicht nur unerheblich geändert. (T24)
Veröff: SZ 2017/86
- 9 Ob 53/18m
Auch
- 5 Ob 123/19b
nur T1
- 1 Ob 25/21i
Vgl; Beis wie T9a; Beis wie T14; Beis wie T18; Beis wie T23