Norm
GmbHG §48Rechtssatz
Die in § 48 GmbHG erwähnte Minderheit ist in Prozessen betreffend Anspruch der dort genannten Art Partei, macht aber Anspruch der Gesellschaft (auch gegen Liquidatoren) geltend, solange die Parteistellung der Minderheit strittig ist, muß ihr bis zur Klärung dieser Vorfrage eine solche Stellung und damit auch ein Rechtsmittelrecht zuerkannt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060395Dokumentnummer
JJR_19921112_OGH0002_0070OB00621_9200000_001