Norm
DSt 1990 §1 Abs1 ARechtssatz
Bei der Besorgung eigener Angelegenheiten kommt eine Verletzung der Berufspflichten eines Rechtsanwaltes, der grundsätzlich fremde Angelegenheiten zu besorgen hat, begrifflich nicht in Betracht. Ebenso wie in Honorarfragen ("Kostensachen") kann der Rechtsanwalt auch in seinen eigenen Abgabensachen eine Berufspflichtenverletzung nicht begehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054936Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022