Norm
ABGB §466Rechtssatz
Vor der Bewilligung ist aber zu prüfen, ob überhaupt eine Hypothekarklage vorliegt, also ob es sich um eine Klage handelt, mit der der Gläubiger aus der verpfändeten Sache seine Befriedigung sucht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011455Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008