Norm
ZPO §273Rechtssatz
Die Anwendbarkeit des § 273 ZPO hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und hat daher keine über diesen hinausgehende Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0040494Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.12.2018