RS OGH 1992/11/19 8Ob648/92 (8Ob649/92), 4Ob2154/96k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1992
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Norm

ZPO §182
ZPO §502 Abs4 Z1 HII

Rechtssatz

Setzt sich das Berufungsgericht - ausgehend von der unrichtigen Rechtsansicht, das Vorbringen des Beklagten sei unsubstantiiert und nicht verständlich - nicht mit den Argumenten der Berufung auseinander und erörterte mit der Klägerin nicht die Frage, wie ihr Vorbringen zu verstehen sei, verletzt es damit eine Verfahrensvorschrift (§ 182 ZPO), der zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit erhebliche Bedeutung zukommt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 648/92
    Entscheidungstext OGH 19.11.1992 8 Ob 648/92
  • 4 Ob 2154/96k
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2154/96k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0037157

Dokumentnummer

JJR_19921119_OGH0002_0080OB00648_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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