Norm
ZPO §182Rechtssatz
Setzt sich das Berufungsgericht - ausgehend von der unrichtigen Rechtsansicht, das Vorbringen des Beklagten sei unsubstantiiert und nicht verständlich - nicht mit den Argumenten der Berufung auseinander und erörterte mit der Klägerin nicht die Frage, wie ihr Vorbringen zu verstehen sei, verletzt es damit eine Verfahrensvorschrift (§ 182 ZPO), der zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit erhebliche Bedeutung zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0037157Dokumentnummer
JJR_19921119_OGH0002_0080OB00648_9200000_001