Norm
DSt 1990 §41 Abs1Rechtssatz
Im Gesetz wird nunmehr ausdrücklich zwischen Pauschalkosten und Barauslagen unterschieden. Die Zugrundelegung von Stundensätzen widerspricht dem Grundsatz eines Pauschalkostenbeitrages. Die Pauschalkosten sind daher mit einem Globalbetrag zu bemessen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057094Dokumentnummer
JJR_19921123_OGH0002_010BKD00005_9200000_002