Norm
DSt 1990 ArtVRechtssatz
Wegen Disziplinarvergehen, die vor dem Inkrafttreten des DSt 1990 begangen worden sind, dürfen zwar Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die nach den bisherigen Bestimmungen nicht oder nicht in dem Ausmaß vorgesehen waren, nicht verhängt werden; auf Verfahrenskosten ist aber diese Ausnahmevorschrift nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054823Dokumentnummer
JJR_19921123_OGH0002_010BKD00005_9200000_001