Norm
DSt 1990 §41 Abs1Rechtssatz
Bei der Kostenbemessung sind alle Rechtsgänge auf der Basis des Erfolgsprinzips als einheitliches Ganzes zu behandeln. Die Kosten des Strafverfahrens trägt im allgemeinen die unterliegende Prozeßpartei; die Kostenersatzpflicht ist - wie in der ZPO - in der Regel von den Grundsätzen der Erfolgshaftung beherrscht. Gemäß §§ 389, 390 StPO wird grundsätzlich die unterliegende Prozeßpartei kostenersatzpflichtig; diese Vorschriften unterscheiden nicht zwischen den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz und den Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Über die Frage der Kostentragung entscheidet grundsätzlich erst der endgültige Prozeßausgang. Diese Grundsätze sind gemäß § 77 Abs 3 DSt 1990 auch im Disziplinarverfahren sinngemäß anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057097Dokumentnummer
JJR_19921123_OGH0002_010BKD00005_9200000_003