RS OGH 1992/11/23 10Bkd5/92 (10Bkd6/92), 4Bkd4/93, 10Bkd1/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1992
beobachten
merken

Norm

DSt 1990 §41 Abs1
DSt 1990 §77 Abs3

Rechtssatz

Bei der Kostenbemessung sind alle Rechtsgänge auf der Basis des Erfolgsprinzips als einheitliches Ganzes zu behandeln. Die Kosten des Strafverfahrens trägt im allgemeinen die unterliegende Prozeßpartei; die Kostenersatzpflicht ist - wie in der ZPO - in der Regel von den Grundsätzen der Erfolgshaftung beherrscht. Gemäß §§ 389, 390 StPO wird grundsätzlich die unterliegende Prozeßpartei kostenersatzpflichtig; diese Vorschriften unterscheiden nicht zwischen den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz und den Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Über die Frage der Kostentragung entscheidet grundsätzlich erst der endgültige Prozeßausgang. Diese Grundsätze sind gemäß § 77 Abs 3 DSt 1990 auch im Disziplinarverfahren sinngemäß anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 10 Bkd 5/92
    Entscheidungstext OGH 23.11.1992 10 Bkd 5/92
  • 4 Bkd 4/93
    Entscheidungstext OGH 04.12.1995 4 Bkd 4/93
    Vgl auch
  • 10 Bkd 1/04
    Entscheidungstext OGH 27.04.2004 10 Bkd 1/04
    Vgl auch; Beisatz: Eine gesonderte Bemessung von Pauschalgebühren für die I. und II. Instanz entspricht nicht dem Gesetz. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057097

Dokumentnummer

JJR_19921123_OGH0002_010BKD00005_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten