- 4 Ob 82/92
Veröff: EvBl 1993/134 S 554 = ÖBl 1993,84 = MR 1993,17
- 4 Ob 52/93
Beisatz: Das gleiche gilt für den Bedeutungsinhalt der Äußerung. (T1)
- 4 Ob 40/93
- 4 Ob 133/93
- 4 Ob 99/93
- 4 Ob 168/93
Veröff: SZ 67/10
- 6 Ob 17/94
Veröff: EvBl 1994/97 S 505
- 4 Ob 134/94
- 6 Ob 1007/95
Entscheidungstext OGH 09.03.1995 6 Ob 1007/95
- 6 Ob 26/95
- 6 Ob 22/95
- 6 Ob 24/95
- 4 Ob 49/95
nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch ermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an. (T2)
Veröff: SZ 68/177
- 6 Ob 31/95
Beis wie T1
- 6 Ob 2060/96a
Entscheidungstext OGH 28.09.1996 6 Ob 2060/96a
Beis wie T1
- 4 Ob 2115/96z
Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2115/96z
Auch; nur: Das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden ist maßgebend. (T3)
Beisatz: Auch nach
§ 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden, nicht aber so, wie sie gemeint oder verstanden werden sollten. Eine missverständliche Fassung geht stets zu Lasten des Mitteilenden. (T4)
- 4 Ob 2364/96t
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2364/96t
nur T2
- 6 Ob 2300/96w
Entscheidungstext OGH 18.12.1996 6 Ob 2300/96w
nur T2
- 4 Ob 2382/96i
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 2382/96i
nur T2
- 6 Ob 245/97s
Beis wie T1
- 6 Ob 343/97b
- 6 Ob 380/97v
nur T2; Beisatz: Dies gilt auch für an sich richtige Zitate, wenn der Gesamtinhalt eines Artikels durch das Verschweigen ihres wahren Sinnes im Textzusammenhang entstellt wird. (T5)
- 6 Ob 93/98i
Beis wie T1
Veröff: SZ 71/96
- 6 Ob 212/98i
nur T2
- 6 Ob 304/98v
nur T2
- 6 Ob 37/98d
Beisatz: Die Ermittlung des Bedeutungsinhaltes ist im allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalles, insbesondere aber von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhängt. (T6)
- 6 Ob 254/98s
Auch; nur T2; Beis wie T1
- 6 Ob 21/99b
nur T2; Veröff: SZ 72/39
- 6 Ob 10/99k
Auch; nur T2
- 6 Ob 289/98p
nur T2
- 4 Ob 72/99p
Auch; nur T2
- 6 Ob 130/99g
Beis wie T4 nur: Die Mitteilung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T7)
Beis wie T6; Beisatz: Bringt der Beklagte in einem Medium für den verständigen, unbefangenen Durchschnittsleser erkennbar seine Auffassung zum Ausdruck, die Zusammenarbeit mit der Klägerin sei (nun) nicht mehr partnerschaftlich und (wirtschaftlich) erfolgreich, er befürchte, dass ihre Vorgangsweise zu einer sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage und einem wirtschaftlichen Niedergang des Unternehmens führen werde, wird ein verständiger, unbefangener Durchschnittsleser dieser Äußerung aus ihrem Gesamtzusammenhang hingegen nicht entnehmen, dass die Klägerin tatsächlich vor dem wirtschaftlichen Niedergang stehe und Arbeitsplätze gefährdet wären. Diese wertende Meinungsäußerung des Beklagten ist nicht tatbestandsmäßig im Sinn des
§ 1330 Abs 2 ABGB. (T8)
- 6 Ob 160/99v
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4 nur: Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T9)
Beis wie T6
- 8 ObA 45/99x
Auch
- 6 Ob 185/99w
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Die Behauptung, ein Kind arbeite (beziehungsweise verrichte Kinderarbeit) kann nicht ohne weiteres mit der Behauptung gleichgesetzt werden, es werde von seinen Eltern zu Kinderarbeit veranlasst (und dadurch wirtschaftlich ausgebeutet). (T10)
- 6 Ob 196/99p
Vgl auch; nur T2
- 6 Ob 202/99w
- 6 Ob 22/00d
nur T2
- 4 Ob 49/00k
Auch; nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers. (T11)
Beis wie T9
- 4 Ob 60/00b
Auch; nur T2; Beis wie T1
- 6 Ob 308/99h
Vgl auch; Beisatz: Wertende Äußerungen sind nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie verbreitet wurden, zu beurteilen. (T12)
- 6 Ob 79/00m
Vgl auch; Beis wie T1
Veröff: SZ 73/60
- 6 Ob 88/00k
nur T11; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Behauptung, dass die Heime der Klägerin Heimstätte illegalen Drogenhandels seien, in einem derartigen Heim Suchtgift in näher bezeichnetem Wert sichergestellt worden sei und durch die Kläger Drogenhändler gedeckt würden. (T13)
- 4 Ob 84/00g
Vgl auch; Beis wie T4 nur: Auch nach
§ 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden, nicht aber so, wie sie gemeint oder verstanden werden. (T14)
- 4 Ob 55/00t
Auch; nur T11; Beis wie T1
- 4 Ob 266/00x
- 6 Ob 264/00t
Beis wie T6; Beis wie T7
- 6 Ob 276/00g
Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7
- 6 Ob 320/00b
Vgl auch; nur T2; Beisatz: In die Ehre eines anderen eingreifende Äußerungen sind nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie fielen und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen. (T15)
- 6 Ob 23/01b
Vgl auch; nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang an. (T16)
Beis wie T1
- 6 Ob 41/01z
Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Auch die Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet werden, ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang, abhängt. (T17)
- 6 Ob 114/01k
Vgl auch; nur T16; Beis ähnlich wie T15
- 6 Ob 138/01i
Vgl auch; nur T2; Beis wie T15; Beisatz: Die im gewerblichen Rechtsschutz für die blickfangartige Herausstellung im Titel maßgeblichen Argumente sind auf Presseaussendungen von Politikern im politischen Meinungskampf nicht ohne weiteres übertragbar. (T18)
- 6 Ob 249/01p
Beisatz: Bei zeitlich auseinanderfallenden, inhaltlich aber in engem Zusammenhang stehenden rufschädigenden Tatsachenbehauptungen (
§ 1330 Abs 2 ABGB) ist der Bedeutungsinhalt nach dem in einer Gesamtschau vermittelten Eindruck entscheidend. Beurteilungsmaßstab ist ein fiktiver Mitteilungsempfänger, dem alle Äußerungen zur Kenntnis gelangt sind. (T19)
Beisatz: Dies kann dazu führen, dass eine Äußerung, die bei einer isolierten Betrachtung als wahrheitsgemäß beurteilt werden kann, auf Grund eines in der Gesamtschau herbeigeführten anderen Gesamteindrucks als falsche Tatsachenbehauptung qualifiziert werden muss. (T20)
Veröff: SZ 74/204
- 7 Ob 290/01z
Auch; Beisatz: Hier: Mehrdeutige Äußerungen. (T21)
Beisatz: Hier: Gewinnzusage im Sinne des
§ 5j KSchG, Forderungsdurchsetzung durch Klagbarkeit wurde bejaht. (T22)
Veröff: SZ 74/203
- 6 Ob 47/02h
- 6 Ob 238/02x
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Lügenvorwurf. (T23)
- 8 ObA 196/02k
Auch; nur T2
- 4 Ob 27/03d
Vgl auch; Beis wie T22; Beisatz: Zergliedernde Betrachtungsweise widerspricht dem bestehenden allgemeinen Grundsatz, dass im geschäftlichen Wettbewerb der Inhalt einer Ankündigung stets am Gesamteindruck zu messen ist, den die angesprochenen Verkehrskreise gewinnen. (T24)
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