RS OGH 1992/11/24 5Ob117/92, 5Ob154/92, 5Ob128/94, 5Ob12/96, 5Ob78/00g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1992
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Norm

MRG §48
2.WÄG ArtV Abs3 Z3

Rechtssatz

Mit der Übergangsregelung des Art V Abs 3 Z 3 des 2.WÄG wollte der Gesetzgeber sicherstellen, daß die neuen Rechtsvorschriften auf die am 01.03.1991 bereits anhängigen Verfahren nicht zurückwirken. Er nahm sich dabei § 48 MRG zum Vorbild, der von der Rechtsprechung so interpretiert wurde, daß unter den weiterhin anzuwendenden Vorschriften nicht nur die Verfahrensvorschriften zu verstehen sind, sondern auch die materiellrechtlichen Normen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 117/92
    Entscheidungstext OGH 24.11.1992 5 Ob 117/92
  • 5 Ob 154/92
    Entscheidungstext OGH 22.12.1992 5 Ob 154/92
  • 5 Ob 128/94
    Entscheidungstext OGH 22.11.1994 5 Ob 128/94
    Auch
  • 5 Ob 12/96
    Entscheidungstext OGH 29.01.1996 5 Ob 12/96
    Vgl auch
  • 5 Ob 78/00g
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 5 Ob 78/00g
    nur: Mit der Übergangsregelung des Art V Abs 3 Z 3 des 2.WÄG wollte der Gesetzgeber sicherstellen, daß die neuen Rechtsvorschriften auf die am 01.03.1991 bereits anhängigen Verfahren nicht zurückwirken. (T1) Beisatz: Es wurde damit aber keine Rückwirkung der materiell-rechtlichen Bestimmungen des 2. WÄG für den Fall einer Antragstellung nach Inkrafttreten des 2. WÄG angeordnet. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070663

Dokumentnummer

JJR_19921124_OGH0002_0050OB00117_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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