Norm
StGB §142 FRechtssatz
Raub ist vollendet, wenn eine raubspezifische normative Gesamtwertung der Tat nach Art, Intensität und Fortdauer der Bedrohungssituation und der realen Abwehrchancen des Opfers ergibt, dass die Sachbemächtigung durch den Täter abgeschlossen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0094252Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.06.2014