RS OGH 1992/11/24 10ObS273/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1992
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Norm

GSVG §130 Abs2
GSVG §132 Abs1

Rechtssatz

Grundsätzlich kann auch die Zurücklegung eines Gewerbes mündlich angezeigt werden. Voraussetzung dafür, daß die Gewerbeberechtigung endigt, ist, daß die Zurücklegung eindeutig erklärt wird (§ 13 Abs 1 AVG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086164

Dokumentnummer

JJR_19921124_OGH0002_010OBS00273_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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