Norm
GSVG §130 Abs2Rechtssatz
Grundsätzlich kann auch die Zurücklegung eines Gewerbes mündlich angezeigt werden. Voraussetzung dafür, daß die Gewerbeberechtigung endigt, ist, daß die Zurücklegung eindeutig erklärt wird (§ 13 Abs 1 AVG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086164Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_010OBS00273_9200000_001