RS OGH 1992/11/24 14Os142/92, 11Os152/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1992
beobachten
merken

Norm

StPO §474
StPO §477 Abs1

Rechtssatz

Nach Aufhebung des erstgerichtlichen Freispruchs in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Berufungsgericht bei der Entscheidung in der Sache selbst über die (für strafwürdig erkannte) angeklagte Tat nach seiner eigenen rechtlichen Überzeugung vorzugehen, ohne an die Meinung des öffentlichen Anklägers über die gebotene Subsumtion gebunden zu sein. Insoweit handelt es sich nicht um vorgebrachte rechtliche Beschwerdepunkte, auf welche die Entscheidung des Berufungsgerichtes beschränkt bleiben muß (§ 477 Abs 1 StPO), sondern um die Sachverhaltsbeurteilung nach Aufhebung des Ersturteils wegen eines zutreffend geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 142/92
    Entscheidungstext OGH 24.11.1992 14 Os 142/92
  • 11 Os 152/00
    Entscheidungstext OGH 16.01.2001 11 Os 152/00
    Vgl auch; Beisatz: Einen dem Angeklagten zum Vorteil gereichenden (allfälligen) Rechtsirrtum darf das Gericht mangels Relevierung seitens der Anklagebehörde hingegen nicht zum Anlass der Urteilsaufhebung, ohne auf die Berufung einzugehen, machen. Nur im Fall der Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils aus einem anderen - vom Berufungswerber geltend gemachten oder zu seinen Gunsten von Amts wegen wahrzunehmenden - Grund hätte das sodann in der Sache selbst erkennende Gericht das Urteil nach der eigenen rechtlichen Überzeugung zu schöpfen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0101850

Dokumentnummer

JJR_19921124_OGH0002_0140OS00142_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten