Norm
StPO §474Rechtssatz
Nach Aufhebung des erstgerichtlichen Freispruchs in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Berufungsgericht bei der Entscheidung in der Sache selbst über die (für strafwürdig erkannte) angeklagte Tat nach seiner eigenen rechtlichen Überzeugung vorzugehen, ohne an die Meinung des öffentlichen Anklägers über die gebotene Subsumtion gebunden zu sein. Insoweit handelt es sich nicht um vorgebrachte rechtliche Beschwerdepunkte, auf welche die Entscheidung des Berufungsgerichtes beschränkt bleiben muß (§ 477 Abs 1 StPO), sondern um die Sachverhaltsbeurteilung nach Aufhebung des Ersturteils wegen eines zutreffend geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0101850Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_0140OS00142_9200000_001