Norm
UWG §9 ARechtssatz
Das durch einen Gestattungsvertrag erlangte Recht besteht nur darin, daß der Kennzeicheninhaber gegenüber seinem Vertragspartner auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen verzichtet, nicht aber - sofern das nicht besonders vereinbart wird - in der Verpflichtung des Kennzeicheninhabers, niemandem anderen den Kennzeichengebrauch ebenfalls zu gestatten. In diesem Fall kann sich aber der Vertragspartner des Kennzeicheninhabers einem anderen Vertragspartner gegenüber nicht auf die Priorität des Kennzeicheninhabers stützen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079006Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_0040OB00096_9200000_001