RS OGH 1992/11/24 5Ob156/92, 4Ob2331/96i, 8Ob213/00g, 2Ob69/08y, 17Ob36/09g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1992
beobachten
merken

Norm

MRG §37
ZPO §521a Abs1 Z3

Rechtssatz

Im streitigen Verfahren begründet es Nichtigkeit, wenn der Gegner des Rekurswerbers unter Verletzung des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt wird; dies gilt grundsätzlich auch im außerstreitigen Verfahren und schon gar im besonderen Mietrechtsverfahren nach § 37 MRG, da dieses dem Streitverfahren stark angenähert ist. In einem generell dem außerstreitigen Bereich zugeordneten Verfahren ist jedoch der Einfluss von Nichtigkeitsgründen auf die Erledigung der Sache im Einzelfall genau abzuwägen. Insbesondere ist zu prüfen, ob nicht eine Genehmigung der nichtigen Verfahrensschritte durch die hievon betroffene Partei erfolgte. Die Bestimmung des § 477 Abs 2 ZPO ist nämlich auch im außerstreitigen Verfahren anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 156/92
    Entscheidungstext OGH 24.11.1992 5 Ob 156/92
  • 4 Ob 2331/96i
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2331/96i
    nur: Im streitigen Verfahren begründet es Nichtigkeit, wenn der Gegner des Rekurswerbers unter Verletzung des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt wird. (T1)
  • 8 Ob 213/00g
    Entscheidungstext OGH 28.09.2000 8 Ob 213/00g
    nur T1
  • 2 Ob 69/08y
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 2 Ob 69/08y
    Auch
  • 17 Ob 36/09g
    Entscheidungstext OGH 09.02.2010 17 Ob 36/09g
    Vgl; Beisatz: Die Verletzung der Zweiseitigkeit führt zur von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit des Rekursverfahrens. (T2); Veröff: SZ 2010/8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0044028

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten