Norm
MRG §37Rechtssatz
Im streitigen Verfahren begründet es Nichtigkeit, wenn der Gegner des Rekurswerbers unter Verletzung des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt wird; dies gilt grundsätzlich auch im außerstreitigen Verfahren und schon gar im besonderen Mietrechtsverfahren nach § 37 MRG, da dieses dem Streitverfahren stark angenähert ist. In einem generell dem außerstreitigen Bereich zugeordneten Verfahren ist jedoch der Einfluss von Nichtigkeitsgründen auf die Erledigung der Sache im Einzelfall genau abzuwägen. Insbesondere ist zu prüfen, ob nicht eine Genehmigung der nichtigen Verfahrensschritte durch die hievon betroffene Partei erfolgte. Die Bestimmung des § 477 Abs 2 ZPO ist nämlich auch im außerstreitigen Verfahren anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0044028Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2013