RS OGH 1992/11/24 10ObS275/92, 10ObS25/04f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1992
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Norm

ASGG §65
ASGG §73
ASVG §354 Z1
ASVG §354 Z4

Rechtssatz

Ein Rechtsstreit über die Erstattung von entrichteten Beiträgen zur Pensionsversicherung sowie über die Anrechnung dieser Beiträge zur Höherversicherung ist keine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 ASGG. Es handelt sich um eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 Z 3 ASVG. Wird der Mangel der Unzulässigkeit des Rechtsweges erst im Revisionsverfahren offenbar, sind die Urteile der Vorinstanzen und das vorangegangene Verfahren nach § 42 Abs 1 JN als nichtig aufzuheben und nach § 73 ASGG die Klage (als solche) zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 275/92
    Entscheidungstext OGH 24.11.1992 10 ObS 275/92
    Veröff: SZ 65/152
  • 10 ObS 25/04f
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 10 ObS 25/04f
    nur: Ein Rechtsstreit über die Erstattung von entrichteten Beiträgen zur Pensionsversicherung sowie über die Anrechnung dieser Beiträge zur Höherversicherung ist keine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 ASGG. Es handelt sich um eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 Z 3 ASVG. (T1); Beisatz: Obwohl sich nachgekaufte Versicherungsmonate auf die Höhe einer Pension auswirken, handelt es sich dennoch nicht um eine Rechtsstreitigkeit über den Umfang eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung iSd §354 Z 1 ASVG und §65 Abs1 Z1 ASGG. Streitigkeiten über den Nachkauf von Versicherungsmonaten gehören vielmehr zu den Verwaltungssachen und fallen daher nicht in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085826

Dokumentnummer

JJR_19921124_OGH0002_010OBS00275_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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