Norm
ASGG §65Rechtssatz
Ein Rechtsstreit über die Erstattung von entrichteten Beiträgen zur Pensionsversicherung sowie über die Anrechnung dieser Beiträge zur Höherversicherung ist keine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 ASGG. Es handelt sich um eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 Z 3 ASVG. Wird der Mangel der Unzulässigkeit des Rechtsweges erst im Revisionsverfahren offenbar, sind die Urteile der Vorinstanzen und das vorangegangene Verfahren nach § 42 Abs 1 JN als nichtig aufzuheben und nach § 73 ASGG die Klage (als solche) zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085826Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_010OBS00275_9200000_001