RS OGH 1992/11/24 10ObS339/91

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Veröffentlicht am 24.11.1992
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Norm

GSVG §136 Abs4

Rechtssatz

Schließt der Versicherte in seiner Eigenschaft als (mit einer Beteiligung von siebenundneunzig Prozent) einziger Komplementär einer Kommanditgesellschaft mit seiner Ehefrau einen gerichtlichen Vergleich über eine von dieser Kommanditgesellschaft zu bezahlende monatliche Rente, handelt es sich um eine wirtschaftlich vom geschiedenen Ehemann zu erbringende Unterhaltsleistung und nicht um eine Betriebspension.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086541

Dokumentnummer

JJR_19921124_OGH0002_010OBS00339_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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