TE Vwgh Erkenntnis 2004/3/31 2003/06/0049

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Veröffentlicht am 31.03.2004
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Index

L85008 Straßen Vorarlberg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
LStG Vlbg 1969 §13;
LStG Vlbg 1969 §15 Abs1;
LStG Vlbg 1969 §15 Abs2;
LStG Vlbg 1969 §15 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der CW in L, vertreten durch Dr. Anton Tschann, Rechtsanwalt in Bludenz, Mühlgasse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 28. Jänner 2003, Zl. BHBL-I-4102.13-2002/0003, betreffend die Bildung einer Straßengenossenschaft (mitbeteiligte Parteien: 1. Straßengenossenschaft Burgplateau O in L, vertreten durch Dr. Guntram Lins, Rechtsanwalt in 6701 Bludenz, Bahnhofstraße 8,

2. Gemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist zu 1/12 Miteigentümerin des Grundstückes Nr. 158/10 im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde (die weiteren Anteile stehen im Miteigentum mehrerer anderer Personen). Im Beschwerdefall geht es um die Bildung einer Straßengenossenschaft, in welche auch dieses Grundstück einbezogen werden soll.

Nach Vorbesprechungen kam es am 21. April 1999 zur "Gründungsversammlung" der Straßengenossenschaft. In dieser Versammlung wurde zunächst über einen vorliegenden Entwurf der Satzungen diskutiert, dann Beschluss über die Gründung der Genossenschaft gefasst, sodann über die (auf Grund der Diskussion abgeänderten) Satzungen, schließlich wurde der Ausschuss der Genossenschaft gewählt. Mit dem mit 21. April 1999 datierten Vertrag vereinbarten die "Unterzeichneten" (dem Vertrag ist zu entnehmen, dass jedenfalls eine Unterschrift später, nämlich am 6. September 1999 erfolgte), eine Straßengenossenschaft zum Bau bzw. zur Erhaltung einer Genossenschaftsstraße auf dem Burgplateau O im Sinne der diesem Vertrag beiliegenden Satzung samt Mitgliederverzeichnis zu bilden. Die Genossenschaft habe den Zweck, "auf dem Burgplateau die Grundstücke und auf diesen bestehende Gebäude der Genossenschaftsmitglieder durch den Bau bzw. die Erhaltung einer öffentlichen Straße zu ermöglichen bzw. zu erleichtern" (gemeint wohl: die Erschließung der Grundstücke und ...).

Für den Fall, dass nicht sämtliche im Mitgliederverzeichnis angeführten Personen diesen Vertrag unterfertigten, stellten die Unterzeichneten, die eine Mehrheit der Grundeigentümer des durch die Genossenschaftsstraße erschlossenen Gebietes bildeten, bei der zuständigen Behörde den Antrag, die Minderheit der Grundeigentümer zu verhalten, der zu bildenden Straßengenossenschaft beizutreten. Die zu bauende bzw. zu erhaltende Straße gereiche offenbar auch der Minderheit zum weit überwiegenden Vorteil, sodass die Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 1 des Straßengesetzes für die Bildung der Straßengenossenschaft gegeben seien.

Vier Personen haben diesen Vertrag nicht unterfertigt, darunter die Beschwerdeführerin (diese laut Aktenlage deshalb, weil sie mit einer Bestimmung der in der Versammlung vom 21. April 1999 beschlossenen, gegenüber dem Entwurf geänderten Satzung nicht einverstanden war).

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 31. März 2000 wurde die auf Grund des Vertrages vom 21. April 1999 gebildete Straßengenossenschaft gemäß § 15 Abs. 1 des Straßengesetzes (StrG) behördlich anerkannt und deren Satzung genehmigt. Der Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Berufungsbescheid vom 15. Februar 2001 keine Folge gegeben. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juli 2001 wurde der Vorstellung Folge gegeben, der bekämpfte Berufungsbescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurückverwiesen, was mit einer Widersprüchlichkeit des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides begründet wurde.

Sodann behob die Berufungsbehörde mit Bescheid vom 1. Oktober 2001 den erstinstanzlichen Bescheid vom 31. März 2000 und verwies die Sache an die erstinstanzliche Behörde zurück.

Hierauf erging der erstinstanzliche Bescheid vom 5. März 2002, dessen Spruch sechs Punkte umfasst.

Zu 1. wurde die auf Grund des Vertrages vom 21. April 1999 gebildete Straßengenossenschaft zur Erhaltung der bestehenden, näher beschriebenen Straße gemäß § 15 Abs. 1 StrG anerkannt, die unter Spruchpunkt 6. des Bescheides wiedergegebene Satzung gemäß § 15 Abs. 6 StrG genehmigt und ausgesprochen, der Genossenschaft komme Rechtspersönlichkeit mit den im Gesetz und den Satzungen enthaltenen Befugnissen zu; sie unterstehe der Aufsicht der Behörde (des Bürgermeisters).

Zu 2. wurde ausgesprochen, dass die "Minderheit der Eigentümer, das sind die Miteigentümer zu je 1/12 Anteil des im Einzugsbereich der Genossenschaftsstraße gelegenen" Grundstückes Nr. 158/10, nämlich die Beschwerdeführerin, sowie zwei weitere Personen, darüber hinaus N. M. als Eigentümer eines näher bezeichneten weiteren Grundstückes, gemäß § 15 Abs. 3 StrG verhalten würden, der im Spruchpunkt 1. des Bescheides gebildeten Straßengenossenschaft beizutreten.

Zu 3. wurde ausgesprochen, dass der Genossenschaft die in den Satzungen angeführten Mitglieder angehörten (Hinweis auf eine Anlage 1); diese hätten die Ausbau- und Erhaltungskosten wie im Punkt IV. der Satzung zu tragen. Die Straße umfasse einen näher umschriebenen Bereich in einer Länge von ca. 700 m.

Punkt 4. enthält "Allgemeine Bestimmungen" (Hinweise auf die Rechtslage);

Zu 5. werden Verwaltungsabgaben bestimmt und

zu 6. werden "Vertrag und Satzungen" (richtig: nur die Satzung) der Straßengenossenschaft wiedergegeben.

Begründend wurde ausgeführt, dass mit Vertrag vom 21. April 1999 eine "weit überwiegende Mehrheit der Grundeigentümer" näher bezeichneter Liegenschaften die fragliche Straßengenossenschaft gegründet und die Satzungen beschlossen hätten. Gleichzeitig hätten diese den Antrag gestellt, die Minderheit der Eigentümer, welche den Vertrag vom 21. April 1999 nicht unterschrieben hätten, zu verhalten, der Straßengenossenschaft beizutreten. Nach Hinweis darauf, dass vier Personen (darunter die Beschwerdeführerin) den Vertrag nicht unterschrieben hätten, heißt es weiter, von der Vielzahl der in den Bereich der Genossenschaftsstraße einbezogenen Grundstücke hätten somit lediglich "drei je 1/12 Miteigentümer des Grundstückes Nr. 158/10", sowie der Eigentümer eines weiteren Grundstückes den Vertrag nicht unterfertigt. Die weit überwiegende Mehrheit sei für die Bildung der Genossenschaft gewesen, zumal diese die Erhaltung der Straße im Sinne des § 15 Abs. 1 StrG zumindest erleichtere. Die bisherige "Weginteressentschaft für einen Teil des Genossenschaftsweges" habe sich wegen Wegfalles ihres Zweckes aufgelöst. Der bisherige Interessentschaftsweg werde ab einem näher bezeichneten Punkt nunmehr von der Straßengenossenschaft erhalten. Hiebei sei besonders darauf zu verweisen, dass nach der Satzung die Kosten der Wegerhaltung von der Gemeinde hinsichtlich einer näher bezeichneten Wegstrecke, somit für den Bereich des bisherigen Interessentschaftsweges getragen würden. Die Gründung der Genossenschaft sei somit offenkundig zum Vorteil aller anderen Mitglieder geregelt, daher auch zum Vorteil jener vier Eigentümer, die den Vertrag vom 21. April 1999 nicht unterfertigt hätten. Im Hinblick auf die Verpflichtung der Gemeinde, jenen Bereich der Straße zu erhalten, werde durch die Gründung der Genossenschaft unter anderem die Beschwerdeführerin vollständig von den Straßenerhaltungskosten entlastet.

Gemäß § 15 Abs. 3 StrG sei zu prüfen gewesen, ob jene Personen, welche den Antrag gestellt oder diesem zugestimmt hätten, die Mehrheit bildeten, wobei die Mehrheit dieser Personen nach dem Einheitswert ihrer zur Genossenschaft gehörenden Grundstücke zu berechnen sei. Eine solche Mehrheit sei zu bejahen (wurde näher dargelegt, wobei unter anderem darauf verwiesen wird, dass der Zwölftelanteil der Beschwerdeführerin am Grundstück Nr. 158/10 einen Einheitswert von 0 habe).

Der dagegen (unter anderem) von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid vom 24. Juni 2002 nicht Folge gegeben.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe des Vorbringens in der Vorstellung sowie der Gegenäußerung der Gemeinde und Rechtsausführungen heißt es, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, § 15 StrG könne nicht angewendet werden, weil weder der Bau noch die Erhaltung der Straße ermöglicht oder erleichtert werde, sei nicht zu folgen. Die bereits bestehende Straße müsse stets erhalten werden, auch wenn die Anlage laut dem Vorbringen der Beschwerdeführerin derzeit in einwandfreiem Zustand sei. Das weitere Erfordernis der Ermöglichung oder zumindest Erleichterung des Baues oder der Erhaltung der Straße sei ebenfalls gegeben. Wie der Satzung zu entnehmen sei, werde in der Folge die Gemeinde die Kosten, soweit diese nicht von Dritten auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen zu tragen seien, hinsichtlich einer näher bezeichneten Wegstrecke übernehmen. Diese Kostentragung durch die Gemeinde stelle eine merkliche Erleichterung für die Erhaltung der Straße dar und sei zum Vorteil aller betroffenen Eigentümer, insbesondere auch der Beschwerdeführerin.

Auch das Vorbringen, dass "Bürger zweiter und dritter Klasse" (Zitat im Original) geschaffen würden, weil die Straßengenossenschaft gemäß § 14 StrG ein Benützungsentgelt für Nichtmitglieder einheben könne, sei nicht geeignet, die Bildung der Genossenschaft durch die Behörde zu hindern. Die Bildung der Genossenschaft könne nämlich nicht aus dem Grund versagt werden, dass es auch Nichtmitglieder geben werde, die ein gemäß § 14 StrG allfällig noch festzusetzendes Benützungsentgelt zu zahlen hätten.

Verfahrensgegenständlich sei hier lediglich die Bildung der Straßengenossenschaft und nicht die Erklärung zur Genossenschaftsstraße gemäß § 13 StrG. Ergänzend werde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der von der Beschwerdeführerin angesprochene Plan (auf welchen in der Satzung verwiesen werde), bei der Vorbesprechung am 31. März 1999 und der Gründungsversammlung vom 21. April 1999, bei welcher die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann vertreten worden sei, aufgelegt gewesen sei.

Der Beschwerdeführerin könne auch nicht dahin gefolgt werden, dass sie einen Straßenanteil hergeben müsse, weil die jeweiligen Grundstücke im Eigentum der bisherigen Grundeigentümer blieben. Der Vorteil für die Minderheit liege, wie bereits ausgeführt, im Beitrag der Gemeinde zur Erhaltung.

Die Bildung der Straßengenossenschaft sei unabhängig vom Bestehen der Weginteressentschaft zu betrachten. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei im bekämpften Berufungsbescheid nicht ausgeführt worden, dass die bisherige Weginteressentschaft wegen Wegfalls ihres Zweckes aufgelöst sei. Es sei "klar festgestellt" worden, dass mit der Gründung der Straßengenossenschaft eine "neue Rechtspersönlichkeit geschaffen" worden sei. Eine Genehmigung bzw. Nichtgenehmigung der Auflösung der genannten Weginteressentschaft sei weder im Vertrag vom 21. April 1999 vorgesehen noch verfahrensgegenständlich. Allfällig bestehende Ansprüche seien gegenüber der Interessentschaft und nicht gegenüber der neu gebildeten Straßengenossenschaft durchzusetzen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Straßengenossenschaft, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Gemeinde hat eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das (Vorarlberger) Straßengesetz (StrG), LGBl. Nr. 8/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 26/2002, anzuwenden.

Der 4. Abschnitt des Gesetzes, umfassend die §§ 13 bis 19 (Stammfassung), behandelt die "Genossenschaftsstraßen".

Die §§ 13 bis 16 StrG lauten (§ 14 und § 16 auszugsweise):

"§ 13

Begriff, Erklärung und Auflassung, Straßenerhalter

(1) Genossenschaftsstraßen sind die von einer Straßengenossenschaft (§ 15) als solche erklärten Straßen.

(2) Eine Erklärung gemäß Abs. 1 bedarf eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen gefassten Beschlusses der Mitglieder der Genossenschaft. Eine solche Erklärung ist der Behörde binnen zwei Wochen mitzuteilen.

(3) Die Behörde hat die Genossenschaftsstraßen in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen. Hiebei ist der Verlauf der Straße kurz zu beschreiben und deren ungefähre Länge in Kilometern anzugeben. Dieses Verzeichnis steht jedermann zur Einsicht offen.

(4) Genossenschaftsstraßen dürfen nur mit Bewilligung der Behörde aufgelassen werden. Für einen Beschluss zur Auflassung gilt der Abs. 2 sinngemäß. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Auflassung der Straße bedeutende öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden.

(5) Straßenerhalter einer Genossenschaftsstraße ist die Straßengenossenschaft.

§ 14

Benützungsentgelt

(1) Die Straßengenossenschaft ist berechtigt, von Nichtmitgliedern für die Benützung von Genossenschaftsstraßen mit Fahrzeugen ein Entgelt einzuheben.

...

§ 15

Bildung von Straßengenossenschaften

(1) Zum Bau oder zur Erhaltung einer öffentlichen Straße kann auf Grund eines Vertrages durch mindestens zwei Personen oder auf Grund einer Verfügung der Behörde (Abs. 3) eine Straßengenossenschaft - im Folgenden kurz Genossenschaft genannt - gebildet werden. Ein solcher Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Anerkennung durch die Behörde. Die Anerkennung ist auszusprechen, wenn durch die Bildung einer Genossenschaft der Bau oder die Erhaltung einer öffentlichen Straße ermöglicht oder zumindest erleichtert wird. Durch die Verfügung der Behörde oder im Falle der Bildung auf Grund eines Vertrages durch die Anerkennung der Behörde erlangt die Genossenschaft Rechtspersönlichkeit. Die Behörde hat die Bildung einer Genossenschaft im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.

(2) Jede Genossenschaft muss Satzungen haben, die von den Mitgliedern zugleich mit dem Vertrag und im Falle des Abs. 3 vor Einbringung des Antrages zu beschließen sind. Gleichzeitig mit der Verfügung nach Abs. 3 oder im Falle der Bildung auf Grund eines Vertrages gleichzeitig mit der Anerkennung hat die Behörde die Satzungen zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Eine solche Genehmigung ist auch für Satzungsänderungen erforderlich. Die Satzungen haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

a)

den Namen, Sitz und Zweck der Genossenschaft,

b)

die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere die Zahl der Stimmen, die einem Mitglied zustehen,

              c)              die zum Genossenschaftsgebiet gehörenden Grundstücke und den Schlüssel der Aufteilung der Kosten für den Bau und die Erhaltung der Straße auf die Eigentümer der Grundstücke und sonstigen Mitglieder,

              d)              die Zusammensetzung, Wahl, Beschlussfassung, Funktionsdauer und den Aufgabenbereich der Genossenschaftsorgane,

              e)              die Vertretung der Genossenschaft nach außen und die Fertigung von Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen der Genossenschaft begründet werden,

f)

den Jahresvoranschlag und die Rechnungsprüfung,

g)

die Auflösung der Genossenschaft, die Regelung ihrer Verbindlichkeiten und die Liquidierung ihres Vermögens.

(3) Die Mehrheit der Grundeigentümer eines bestimmten Gebietes, das durch eine Genossenschaftsstraße erschlossen wird, kann bei der Behörde beantragen, dass die Minderheit der Grundeigentümer verhalten wird, einer zum Bau oder zur Erhaltung einer Straße zu bildenden Genossenschaft beizutreten. Die Behörde hat auf Grund eines solchen Antrages durch Bescheid die Bildung einer Genossenschaft zu verfügen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen und die zu bauende oder zu erhaltende Straße offensichtlich auch der Minderheit zum Vorteil gereichen würde. Vor Erlassung eines solchen Bescheides hat die Behörde insbesondere auch zu prüfen, ob jene Personen, welche den Antrag gestellt oder diesem zugestimmt haben, die Mehrheit bilden, wobei die Mehrheit dieser Personen nach dem Einheitswert ihrer zum Genossenschaftsgebiet gehörenden Grundstücke zu berechnen ist.

§ 16

Änderungen in Straßengenossenschaften

(1) Wer ein zum Genossenschaftsgebiet gehörendes Grundstück erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu allen aus der Mitgliedschaft entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung ist eine Grundlast, die erst mit dem ordnungsmäßigen Ausscheiden des belasteten Grundstückes aus dem Genossenschaftsgebiet oder mit der Auflösung der Genossenschaft erlischt.

(2) Eine nachträgliche Einbeziehung von Grundstücken in das Genossenschaftsgebiet kann erfolgen:

...

3) Ein nachträgliches Ausscheiden von Grundstücken aus dem Genossenschaftsgebiet kann erfolgen:

... "

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Bildung einer Straßengenossenschaft nicht deshalb unzulässig, weil die Gemeinde die Kosten der Erhaltung eines bestimmten Teiles des Weges selbst tragen soll (was, so die Auffassung der Beschwerdeführerin, dem genossenschaftlichen Gedanken widerspreche). Ein solches Hindernis ist nämlich dem Gesetz nicht zu entnehmen. In der Übernahme dieser Kosten liegt auch ein Vorteil für die Beschwerdeführerin im Sinne des § 15 Abs. 3 StrG, der ihre Einbeziehung rechtfertigt, wie die Behörden des Verwaltungsverfahrens zutreffend hervorgehoben haben.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, die "öffentliche Straße" sei "nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut als eine Einheit zu erfassen". Das Herausgreifen einzelner Teilstücke sei nicht zulässig. Vielmehr müsse in einer gesamthaften Betrachtung gefragt werden, ob die Erhaltung der gesamten Straße durch "drei separate Rechtspersönlichkeiten (die bisherige Weginteressentschaft und die neu gebildete Straßengenossenschaft, weiters wird nunmehr das Mittelstück der Straße im Bereich des Tunnels von der O Wege- und GaragengesmbH verwaltet)", vereinfacht oder komplizierter werde. Letzteres sei der Fall. Klar sei, dass die Bildung dieser Straßengenossenschaft "den Mitgliedern der bestehenden Weginteressentschaft, somit auch für die Beschwerdeführerin, welche die bisherige Straße verwaltet hat und sich nunmehr mit einer 'zweigeteilten Straße' konfrontiert sieht, nicht offensichtlich zum Vorteil gereichen kann".

Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass eine bestehende Straße zwingend als Einheit zu betrachten sei und sich daher eine Weggenossenschaft zwingend auf die gesamte Straße beziehen müsse, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Vielmehr ist die Bildung einer Genossenschaft nur für ein bestimmtes Gebiet, welches von einer Straße erschlossen wird (vgl. § 15 Abs. 3 erster Satz StrG), hier daher das von der Straße (und ihren Verzweigungen) im Abschnitt nach dem "Tunnel" erschlossene Gebiet, nicht unzulässig. Dass Teile der Straße vor dem "Tunnel" weiterhin von der bisherigen "Weginteressentschaft" verwaltet werden sollen, steht der Bildung dieser Weggenossenschaft nicht entgegen. Dass die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die Weggenossenschaft in ihrer Eigenschaft als Miteigentümerin des betreffenden Grundstückes auch für sie vorteilhaft ist (darauf kommt es an), wurde bereits dargelegt.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der erstinstanzliche Bescheid nicht deshalb rechtswidrig, weil ihm der in der Satzung bezogene Plan nicht angeschlossen war, weil dies nach dem Gesetz nicht gefordert wird. Im Gesetz wird im Übrigen auch nicht gefordert, dass der Wortlaut der Satzung im Genehmigungsbescheid wiedergegeben wird, wenngleich dies nicht unzweckmäßig ist. Allerdings muss der Verlauf der Straße unzweifelhaft feststehen, widrigenfalls der Genehmigungsbescheid zu unbestimmt wäre (vgl. § 59 Abs. 1 AVG). In den gemeindebehördlichen Akten befindet sich ein dreiteiliger Vermessungsplan mit der Nr. 1400/99, in welchem - offenbar - der gegebene Katasterstand (in schwarzer Farbe) und zusätzlich unter anderem die gegenständliche Straße in roter Farbe eingezeichnet sind. Es kann nicht fraglich sein, dass es sich dabei um den bezogenen Plan handelt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 31. März 2004

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060049.X00

Im RIS seit

13.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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