Norm
MRG §37Rechtssatz
In der Nichtbeachtung der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens liegt dann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn die Diskussion um die Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens allein mit rechtlichen Argumenten ausgetragen wurde und die Antragsgegnerin in keiner Weise gehindert war, die ihr im zweitinstanzlichen Verfahren abgeschnittenen Rechtsausführungen jetzt im Revisionsrekurs vorzutragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0042111Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_0050OB00156_9200000_001