Norm
ABGB §1330 Abs2 BVRechtssatz
Berechtigtes Interesse im Sinne dieser Gesetzesstelle ist gegeben, wenn die Mitteilung für die persönlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen und Verhältnisse von Bedeutung ist oder ein öffentliches Interesse vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031988Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2021