Norm
ABGB §1330 BIIRechtssatz
Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist nach Lehre und ständiger Rechtsprechung weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilung ("konkludente Tatsachenbehauptung").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031810Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020