Norm
GmbHG §63Rechtssatz
Zwischen dem Geschäftsanteil als Summe der Anteilsrechte eines Gesellschafters und der Stammeinlage, die einerseits ein bestimmter Bruchteil des Stammkapitals, also eine rein rechnerische Größe, andererseits die diesem Bruchteil entsprechende Vermögensleistung des Gesellschafters ist, muß streng unterschieden werden. Der Wert des Geschäftsanteils bestimmt sich daher nicht nach der Summe der Stammeinlage, sondern nach dem bei einer Übertragung bzw einem exekutiven Verkauf erzielbaren Preis.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059883Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_0040OB00550_9200000_005