RS OGH 1992/11/24 4Ob550/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1992
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Norm

JN §28
JN §99 Abs1

Rechtssatz

Nur der in § 99 Abs 1 JN (auch) enthaltene Gerichtsstand des Streitgegenstandes bringt bereits eine ausreichende Inlandsbeziehung für die Ableitung der inländischen Gerichtsbarkeit zum Ausdruck; sonsten indiziert aber der Gerichtsstand des Vermögens zwar die inländische Gerichtsbarkeit, doch ist - insbesondere dann, wenn es sich um ein rein zufällig im Inland befindliches Vermögen des ausländischen Beklagten handelt (vgl EvBl 1991/182) - , noch zusätzlich das Vorliegen einer weiteren Inlandsbeziehung des Streitgegenstandes oder der Parteien erforderlich, zB die Beteiligung an inländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 550/92
    Entscheidungstext OGH 24.11.1992 4 Ob 550/92
    Veröff: RdW 1993,111 = ecolex 1993,322 = WBl 1993,194 = ZfRV 1993,210

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046580

Dokumentnummer

JJR_19921124_OGH0002_0040OB00550_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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