Norm
JN §28Rechtssatz
Nur der in § 99 Abs 1 JN (auch) enthaltene Gerichtsstand des Streitgegenstandes bringt bereits eine ausreichende Inlandsbeziehung für die Ableitung der inländischen Gerichtsbarkeit zum Ausdruck; sonsten indiziert aber der Gerichtsstand des Vermögens zwar die inländische Gerichtsbarkeit, doch ist - insbesondere dann, wenn es sich um ein rein zufällig im Inland befindliches Vermögen des ausländischen Beklagten handelt (vgl EvBl 1991/182) - , noch zusätzlich das Vorliegen einer weiteren Inlandsbeziehung des Streitgegenstandes oder der Parteien erforderlich, zB die Beteiligung an inländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046580Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_0040OB00550_9200000_003