Norm
UWG §9 ARechtssatz
Gestattet ein Kennzeicheninhaber einem anderen den Gebrauch seines Kennzeichens, dann hat das nur schuldrechtliche Wirkungen. Ein solcher Vertrag bedeutet keine Namensüberlassung; er enthält vielmehr nur einen Verzicht auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber dem Vertragspartner, der sich gegenüber dennoch erhobenen Ansprüchen auf den Vertrag berufen kann. Der Begünstigte erwirbt damit kein abgeleitetes, sondern - durch Annahme und Gebrauch - ein originäres Kennzeichenrecht mit entsprechende jüngerer Priorität.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079013Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_0040OB00096_9200000_002