RS OGH 1992/11/24 4Ob96/92, 4Ob1079/92, 4Ob35/93, 4Ob77/95, 17Ob11/07b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1992
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Norm

UWG §9 A
UWG §9 B1
UWG §9 B2
UWG §9 B4
UWG §9 B5

Rechtssatz

Gestattet ein Kennzeicheninhaber einem anderen den Gebrauch seines Kennzeichens, dann hat das nur schuldrechtliche Wirkungen. Ein solcher Vertrag bedeutet keine Namensüberlassung; er enthält vielmehr nur einen Verzicht auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber dem Vertragspartner, der sich gegenüber dennoch erhobenen Ansprüchen auf den Vertrag berufen kann. Der Begünstigte erwirbt damit kein abgeleitetes, sondern - durch Annahme und Gebrauch - ein originäres Kennzeichenrecht mit entsprechende jüngerer Priorität.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 96/92
    Entscheidungstext OGH 24.11.1992 4 Ob 96/92
    Veröff: ÖBl 1993/21
  • 4 Ob 1079/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 1079/92
    nur: Ein solcher Vertrag bedeutet keine Namensüberlassung; er enthält vielmehr nur einen Verzicht auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber dem Vertragspartner. (T1)
  • 4 Ob 35/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 4 Ob 35/93
    Veröff: RdW 1993,366 = ÖBl 1993,245 = GRURInt 1994,535
  • 4 Ob 77/95
    Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 77/95
  • 17 Ob 11/07b
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 17 Ob 11/07b
    nur: Gestattet ein Kennzeicheninhaber einem anderen den Gebrauch seines Kennzeichens, dann hat das nur schuldrechtliche Wirkungen. Ein solcher Vertrag enthält einen Verzicht auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber dem Vertragspartner, der sich gegenüber dennoch erhobenen Ansprüchen auf den Vertrag berufen kann. (T2); Beisatz: Eine Gestattung, die ohne ausdrückliche oder sich zweifelsfrei aus den Umständen ergebende zeitliche Begrenzung erteilt wurde, bedarf zu ihrer Auflösung der Kündigung; eine solche ist nur aus wichtigem Grund möglich. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079013

Dokumentnummer

JJR_19921124_OGH0002_0040OB00096_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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